(welches auf dem kleinen Hirschgrââ 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)
No. 32 Dienstag, den i6. April 1816.
Bekanntmachung.
Das unterfertigte Amt hat, in Gemäßheit verehelichen Rath sschlussès vom S1. Februar iLi^schonzuverschiedenènmalen nachfolgende Münzanordnungen in Erinnerung gebracht und bekannt gemacht:
1) Französische ganze und halbe Laubthaler haben dahier, als Geld, durchaus keinen Umlauf mehr und sind, lediglich als Bruchsilber, der Großhandlung überlassen, um, von derselben, gleich einer Waare behandelt zu werden.
2) Zwischen den Viertels-Kopf oder den sogenannten resp. 6 oder 6 Kreuzer-Stücken und den Ein-Krenzer-Stücken sollen, zufolge A°. 176S errichteten Vereins der fünf Stände, zur Vermeidung schädlicher Vervielfältigung derSchiedso^en , keine weitere derselben zugelassen seyn, und es sind deshalb namentlich alle Groschen-oder * Drey - Kreuzer-Stücke und andere dergleichen besondere Landmünzen, durch ein Reche neyamts - Hubie ar nm vom 1Ü. Nov. 1707, gänzlich verboten worden, welches Verbot auch noch bestehet.
3) Die conventionsmäßigen Geldstücke von 5 Kreuzer des 20 Gulden Fußes, oder die bey dem 24 fl. Fuße sogenannten 6 Kreutzer-Stücke, sollen, gemäß Rathsverordnung vom 3. Februar 1766
winzig und allein zum Scheiden,, gebraucht werden. Und Scheidemünzen sollen, ihrer Bestimmung gemäß, sowohl bey geringen als großen Zahlungen, durchaus nicht anders als einzeln, das ist, so weit sie zur wirklichen Ausscheidung , Ergänzung oder Vervollständigung einer Zahlung nöthig sind, ausgegeben und angenommen werden
Und da neuerlich £ an Strafen basier> als Geld, haben verbotwidrig ausgegeben werden wollen , auch geringhaltige Scheidemünzen, und namentlich unconventions- malltge sogenannte 6 Kreuzer-Stücke, dahier einzuschieifen versucht worden , als werden oberwahnte gesetzliche Anordnungen und aus D.m Sachverhaltniß hersseßende E^silmmungen abermals, und mildem Beyfügèn zur öffentlichen Kunde gebracht, dass, gleichwie selbst die wirklich convcntionömä,'-ig'ausgemünzten 5 Kreuzer-Stücke für 6 Kreuzer des 24 fl. Fußes lediglich einzeln und zum bloßen Behuf der Ausscheidung ausgegeben und eingenommen werden dürfen unb hierauf genau zu achten ist, 6*iü â ii hingegen überhaupt alle u nconventionsmäßige Stücke, worunter diejenigen, auf welchen der M ü n z w e r t h nt i t der, auf den c 0 n v e n t i v n s m a ß i g a u s g e m ü n z t e n S t ü ck e n n i ch tstattfind e,n 0 e n Z a h l 6, oder 1. bezeichn et ist, sich besonders auszeichnen, dahier gar nicht um laufen dürfen. Frankurt a. M., den 18. Mär; 1816.
Rechmi ? Amt.