Frankfurter
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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^t^X,
ausgegeben «WW M
No. 29 Dienstag, den 9. April 1816.
Bekanntmachung.
Das unterfertigte Amt hat, in Gemäßheit verehrlichen Rath sschlusses vsm 21. Februar 1815 schon zu verschiedenenmalen nachfolgende Münzanordnungen in Erinnerung gebraut und bekannt gemacht:
1) Französische ganze und halbe Laubthaler haben dahier, als Geld, durchaus keinen Umlauf mehr lind sind, lediglich als Bruchsilber, der Großhandlung überlassen, um, von derselben, gleich einer Waare bchandeU zu werden.
2) Zwischen den Viertels-Kops oder den sogenannten resp. 5 oder 6 Kreuzer-Stücken und den Eln-Kreuzer-Stücken sollen, zufolge Av. 176.5 errichteten Vereins der fünf Stände, zur Vermeidung schädlicher Dervrelfältigung der Schtedsorten, keine weitere derselben zugelassen seyn, und es sind deshalb namentlich alle Groschen-oder Drey-Kreuzer-Stücke und andere dergleichen besondere Landmünzen, durch ein Kecheneyamts - phb 1 catu m vom 16. Nov. 1767, gänzlich verboten worden, welches Verbot auch noch be siehet.
3) Die convenlionsmäßigen Geldstücke von 5 Kreuzer des 20 Gulden Fußes, oder die bey dem-S4 fl. Fuße sogenannten 6 Kreutzer-Stucke, sollen, gemäß Rathöverord- nirng vöm 3. Februar 1766
"einzig und allein zum Scheiden,, gebraucht werden. Und Scheidemünzen foatn# ihrer Bestimmung gemäß, sowohl bey geringen als großen Zahlungen, durchaus nicht anders als einzeln, das ist, soweit sie ^ur wirklichen Ausscheidung, Ergänzung oder Vervollständigung eineri Zahlung nöthig sind, ausgegebeu und angenommen werden
Und da neuerlich Laubthaler dahier, als Geld, haben verbotwidrig ausgegebèn werden wollen , auch geringhaltige Scheidemünzen, und namentlich iinconlrhh us- mäßige sogenannte 6 Kreuzer-Stucke, dahier einzuschleifen versucht worden , als wdd-'' den vtwrwahme gesetzliche Anordnungen und aus tnm Sachverhältniß hersseßende Bestimmungen abermals, und mit dem Bepfügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß, gleichwie selbst die wirklich conventionsmäßig ausgemünzten 5 Kreuzer-Stücke lür 6 Kreu er des 24 fl. Fußes lediglich einzeln undztim bloßen Behuf der Ausscheidung ausgegeben lind eingenommen werden dürfen und hierauf genau zu achten ist, also auch hingegen überhaupt alle u nconventionsmaßige Stücke, worunter diejenigen, auf welchen der Mü nè werth mit der, auf den conventionsmaßig ausgem ünzten Stücken ni chtstattfindenden Zahl 61 oder i. bezeichnet ist, sich besonder- aus zeichnen, dahier Kar «icht umlou^n dürfen. Krankurt a. M., den 18. März 1816.
Rechreei * A»nt.