Einzelbild herunterladen
 

Frankfurter

In t c H i â c n z -Bla t t,

(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^t^X,

ausgegeben «WW M

No. 29 Dienstag, den 9. April 1816.

Bekanntmachung.

Das unterfertigte Amt hat, in Gemäßheit verehrlichen Rath sschlusses vsm 21. Februar 1815 schon zu verschiedenenmalen nachfolgende Münzanordnungen in Erin­nerung gebraut und bekannt gemacht:

1) Französische ganze und halbe Laubthaler haben dahier, als Geld, durchaus keinen Umlauf mehr lind sind, lediglich als Bruchsilber, der Großhand­lung überlassen, um, von derselben, gleich einer Waare bchandeU zu werden.

2) Zwischen den Viertels-Kops oder den sogenannten resp. 5 oder 6 Kreuzer-Stücken und den Eln-Kreuzer-Stücken sollen, zufolge Av. 176.5 errichteten Vereins der fünf Stände, zur Vermeidung schädlicher Dervrelfältigung der Schtedsorten, keine wei­tere derselben zugelassen seyn, und es sind deshalb namentlich alle Groschen-oder Drey-Kreuzer-Stücke und andere dergleichen besondere Landmünzen, durch ein Kecheneyamts - phb 1 catu m vom 16. Nov. 1767, gänzlich verboten worden, welches Verbot auch noch be siehet.

3) Die convenlionsmäßigen Geldstücke von 5 Kreuzer des 20 Gulden Fußes, oder die bey dem-S4 fl. Fuße sogenannten 6 Kreutzer-Stucke, sollen, gemäß Rathöverord- nirng vöm 3. Februar 1766

"einzig und allein zum Scheiden,, gebraucht werden. Und Scheidemünzen foatn# ihrer Bestimmung gemäß, sowohl bey geringen als großen Zahlungen, durchaus nicht anders als einzeln, das ist, soweit sie ^ur wirklichen Ausscheidung, Ergänzung oder Vervollständigung eineri Zahlung nöthig sind, ausgegebeu und angenommen werden

Und da neuerlich Laubthaler dahier, als Geld, haben verbotwidrig ausgegebèn werden wollen , auch geringhaltige Scheidemünzen, und namentlich iinconlrhh us- mäßige sogenannte 6 Kreuzer-Stucke, dahier einzuschleifen versucht worden , als wdd-'' den vtwrwahme gesetzliche Anordnungen und aus tnm Sachverhältniß hersseßende Bestimmungen abermals, und mit dem Bepfügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß, gleichwie selbst die wirklich conventionsmäßig ausgemünzten 5 Kreuzer-Stücke lür 6 Kreu er des 24 fl. Fußes lediglich einzeln undztim bloßen Behuf der Ausschei­dung ausgegeben lind eingenommen werden dürfen und hierauf genau zu achten ist, also auch hingegen überhaupt alle u nconventionsmaßige Stücke, worunter diejenigen, auf welchen der werth mit der, auf den conventionsmaßig ausgem ünzten Stücken ni chtstattfindenden Zahl 61 oder i. bezeichnet ist, sich besonder- aus zeichnen, dahier Kar «icht umlou^n dürfen. Krankurt a. M., den 18. März 1816.

Rechreei * A»nt.