(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ^' ausgegeben wird.)
----—--------------4 No. 27. Dienstag/ den 2. April 1816. ^
Beta n n t rn a ch u n g.
D.ie herannahende Messe veranlaßt folgende Bekanntmachung:
1) E^ ist, fortan wie vorhin, verboten, ge- oder ungcmünztes Gold oder Silber von hier zu verftnden ohne Obrigkeitliche Passe, welche auf dem Bestätteramt • nachzusuchen sind.
2) Es ist in Gefolg âllbereits unterm 5. Sept. 1761 in offenen Druck ergangener und den 9. April 1768 erneuertet hiesiger Rathsverordnungen, allen und jeden Silbcrhändlern und Andern , so Silberwaaren zu feilem Kauf haben, auch andere in die Messe bringen und dam.l zu handeln pflegen, verboten, andere Silberwaaren , sie seyen gleich klein oder groß, als welche der hiesigen Probe gemäs und den Gehalt von 13 Loth seinen Silbers haben, anhero zu bringen und zu verkaufen.
3) Doublirte und plattirte Gold- und Silberwaaren dürfen, weder in noch außer den Messen, nicht anders zum Verkauf gebracht werden, als wenn sie mit einem beglaubigten Stempel 'versehen sind, der ihre plattirte oder boubürte Qualität anzeigt und, auf eine leicht bemerkliche Weift, angebracht seyn muß.
4) Das in Frankfurt selbst verarbeitete Gold m,uß 18 karatig und mit dem, diesen Gehalt bezeichnenden Stempel, versehen seyn.
3) Die Verarbeitung und der Verkauf des 14 karstigen Goldes unter Frankfurti- schem Stempel wird nur ausnahmsweise und unter der Bedingung verstattet, daß dem Stempel die Zahl 14 beygesetzt werde.
6) Auf keine Weise ist es den Goldarbeitern gestattet, unter dem hiesigen Stempel geringhaltigeres als 14 karstiges Gold zu verarbeiten oder zu verkaufen.
7) Die zu gering befunden werdenden Silberwaaren und die entdeckt werdenden vorschriftswidrigen Gold? und doublirten- oder plattirten Gold- und Silberwaaren sollen confiscirt werden und, nach Befinden, tritt überall auch geschärftere Strafe ein. Alle und jede, die es betrifft, werden, in Gcmasheit am 21. Feb. 1815 ergangenen verehelichen Rathssch lusseö, an mit erneut erinnert, sich hiernach zu richten, um, ansonst ihnen entstehenden, Schaden hierdurch abzuhalten.
bignatum F rankfurt a M Main den 18. März 1816.
Rechney ; Amt.
Das unterfertigte Amt hat, in Gemäßheit verehelichen Raths sch lusses vom 21. Februar 1815 schon zu veeschiedenenmalen nachfolgende Münzanordnungen in Erinnerung gebracht und bekannt gemacht:
1) Französische ganje unb halbe Laubthaler haben dahier, als Geld,