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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und.Mi-tags

ausgegeben wird.) Ä

Ro. ii Dienstag, den 6. Februar 1816.

* Bekanntmachung.

Da Ik nachgelassene Wittwe dcè kinderlos verstorbenen hiesigen Burgers und Weingartners..Peter Ohlenschlager, Magdalena Elisabetha^ geb. Schisgen, um Jm- Mission im den Nachkaß ihres Ehemanns nachgesuchi hat; so werden hiemit alle die­jenigen^ welche Ansprüche daran machen zu können glauben, zu dieser Gerichtsstelle vorgeladev, um solche binnen drey Wochen so gewiß vorzubringcn und rechtsbehönz zu begründen, als sonst die Wittwe Ohlenschlager ohne weiters in den Nachlaß im- mittirt tvcrdèn soll. Frankfurt a. M., den 22, Jan. 1616.

Gericht erster Instanz.

, ________'______________________________'_______ Hartmann, er Secret.

Nachdem das hier bestandene Militair-Lazareth aufgehört hat, so werden die zu dessen Behuf bisher gebrauchte Gegenstände, als: kupferne Kessel, Ofen und Ofen­rohr, verschiedenes Eisen, Kupfer, Zinn, Blech und Hokzwerk, wie auch eineParthie altes Eisen und Holz, Mittwoch den 7ten Februar, Nachmittags 2 Uhr, und den darauf folgenden Tag, im Deutschen Haus zu Sachsenhausen gegen gleich baare Zahlung öffentlich versteigert. Frankfurt am Mann, den rysten Jänner iöi6.

. ____________ ;__________._______________ Kriegs - Deputation.________

Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine von den Monaten Map, Juni, Iulp und August 1815 wird den iten Februar angefangen und bis den 29sten besagten Monats- Dienstag und Donnerstags Vormittags, fortgesühre», nachhero kann Mne Prolongation angenommen, sondern die darauf folgende 4 Amtstäge, nämlich vom rten bis benoten März in lusive, gegen Entrichtung der gewöhnlichen Speßen nur noch ausgeloßt, aber nicht compensirt werden. Während der Verganthung, womit bkn .iitrn gedachten Monats der Anfang gemacht wird, kann, um das Verganthungs- ^tAister in behoriger Ordnung auszieh<n zu können, weder Eompensatwn, Prolön- gation, noch Auslößen, verfallener Pfandscheine, mehr statt finden.

Frankfurt, den 29sten Januar 1616.

________________________________________Pfand- Amt._________

Sämtliche Güter- und Garten-Besitzer der hiesigen und Sachftnhäufer Gemarkung werden erinnert und aufgefordert, innerhalb 14 Tagen die überwachsende Hecken an Straßen und Zwergwegen abraumen, auch die Raupen-Nester an Bäumen u. Hecken ^vnehncen , verbrennen und diese davon völlig säubern zu lassen, bey Vermeidung ff. Strafe. Frankfurt den 28. Januar 1836,

Ackergericht.