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Frankfurter

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(welches auf dem kleinen Hirfchgraben F 77 Dienstags und FreptagS /^iTs^S^ ausgegeben wird.) /v â

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No. 2 Freytag/ den 5 Januar 1816.

Beka n u t ma ch u n g.

Da von Seiten des hochlobl. Fürstlich Isen bürg ischen Oberforst-Anrt zu Offenbach dahièr die Anzeige gemacht worden , daß vielfach von dahiesigen Jagd- Liebhabern bey deur Jagen die frankfurtifchen Grenzen überschritten und in den an­grenzenden Jsenburgischen Waldungen gejaget werde und sich einige derselben un­längst, als sie von den dortigen Forstbedienten darüber betroffen worden, sogar jin der Maaße vergangen hätten, daß sie sich denselben thätlich widersetzt haben; so wird sämmtlichen Jagdliebhabern unter den Verburgerten neuerdings und insbe­sondere der §. 121. der bestehenden Jagdfrcvelordnung nachstehend in ErinneruM gebracht: § 121.

Ls wird einem jeden auf das Nachdrücklichste un tersagt, in benachbarte Herrschaftliche Territorra undJagddistri.k- te überzugehen und darin zu jagen, widrigenfalls der oder die Contravenienten sich das daraus entspringende Ungema ch, Gefahr und Schaden selb sten bey zu messen, auch keine obrigkeitliche Hülfe sich zu versprechen haben, und überdieß mit einer Strafe von,st. 1 0. u n a msbleibli ch belegt werden sollen."

und zugleich jedermann wohltneynend verwarnet, bey dem Jagdbegehen alles Ueber- schreitens der Vielseitigen Grenzen und jeglichen Eintritts in benachbarte Waldun­gen und Jagdbezirke gänzlich zu enthalten, Frankfurt a. M. am 27. Dez. 1815.

__Forst - A m t.

Alte diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrund einen Anspruch oder For­derung an den Nachlaß des mit Hinterlassung eines Testaments verstorbenen hiesigen Burgers ü. Bierbraüermeisters, aud) Gegelwisirors, Johann Adam Schneider, zu haben vermeynen, iperden hiermit vorgeladen, sich binnen VierW 0 chen peremtorischer Frist, von dem untersetzten dato an^ so gewiß bey dem unterzogenen Gericht anzumelden u. ihre allen ftutsige Forderung gehörig zu begründen, als ansonsten nach Ablauf des anbe­raumten Termins, der fragliche Nachlaß an die eingesetzte Testaments-Erbin, ohne Kaution verabfolgt werden soll. Frankfurt den 20. Dec. 1815.

Gericht lr Instanz.

Hartmann, erster Instanz.