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Ro. 100. Freytag, den 1. December 1515. M
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' Unter Brzi-Hung K^W Seu Nahrung-schutz, des HWaen-echntid-rhantzw-kkS be. irMr.de — unb eßt und. jede Mfchereyen , sowohl der hiist.;en als fremden ^<e3r» und zrauensprkssnèn yrrbietenLe Rattz-verordaung 'Mm 87. Febr. 1753 und n Ott 179 ? — wird Fitness auf Ansuchen der Schneider^ «rschvvr.'ttn wiederholt und aus» nachdrüSliMr verwarnet, sich jedweder Pfuschrrky in brsaztcm Handwerk gänzlich zu enidatren, auch zugleiK Ledermann, ssthanen Pfuschrrn kein: Arbeit zu geben, auf d-S schärfste erinnert/ indem dergleichen Sem tzitsigen Schütidrrhandwrrk zum offen» baren Kachtyrsl -«reichende Eingriffe in dessen bürgerliche Nahrung, schlechterdings und ' in keine Weise nsch-rtrhm, sondern vielmehr, in Semä-Heit gedachter Verordnungen, auf das strenestr bestraft, uâ jedwede Yfufcheraröeit, ohne Ansehung der Person, wem sie gehören «sag, conßscirt, auch so »ul die pfuschende fremde Grsrven oder Permissiv« s nisten betrifft, jeder kontraveNient mit Verweigerung des ferneren Aufenthalts dahier aus Siesigrr Wtadt weggrschafft werden ssSe.
Diese wiederholte Berwarnun-, wonach flch alle diejenige, welche solche betrifft , ; zu achten und für Schaden zu hüten haben, soll außer deren Bekanntmachung in dem Jntelligruzblatt, auch an den hiesigen Stadtthoren angeschlagen werden , damit denen in diesige Stadt pfuschenden kanIschnridern hiervon die nochmalige Kenntniß zuaehèn möge. Frankfurt den 17. Nov. 1815.
Von jungten Bürgermeister,Amts wegen.
Nachdrme von den Geschwornen des hiesigen Peruq'iN'machrrhaiidwerkS brschws, Lrtnb vorgestellet worden , daß von mehreren hiesigen sowohl — als auch fremden sich auf Perm-ssionsscheine dahier aufhaltrnden FrauenSpkrsonen, ihrer bürgerlichen Nah« rung vitltrlep Beeinträchtigung zugefügt werde, dieser Unfug aber in keine Weise gestattet werden kann; alS wird hierdurch öffentlich zur Brrwarnung bekannt gemacht, daß niemand, wer nicht gesetzlich das hiesige Meistrrrrcht des PervquenMacherhsndwèrkS erlanget hat, sich mit der Ausübung dieser Profession befassen dürfte
ASt diejenige daher, weiche Hiergegtn handeln, faßen auf Betreten zur gebühre», den Strafe gezogen, die sich dahier aufhaltenden Fremden aber, wenn sie die ihnen vergönnte Erlaubniß zum hiesigen Aufenthalt solchergestalt mißbrauchen, mit Abnahme ihres PermiMonSschtineS aus hiesiger Stadt verwiesen werden.
Frankfurt den-7-«dvember iSr5..„
. / Von jüngeren Bürgermeister-Amts wegen.
iMr diejenigen, welche an den Nachlaß deS verstorbenen hiesigen Burger-u. ich«.
Wt Ve-rg Mam »uchin-er, auS irgend eine« Recht-grund/ einen Anspruch