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Frankfurter

(welches aus StA kleinen HirsÄsrührn f 77 Dienstags und Zxestüâs ,<> auSgegehen wird.)

Das unterfertigte Amt hat, in Gemäßheit verchrlichtn Ra tössL lasses ^^ sei ruar . y. unter anderen schon zu - verschiedrqmalen nachfolgendes in /rinn^ kW gebracht ur^ besannt gemscht: . a ^nnne»

swifchkn den Viertels Kopf sdrr den sogenannten resp. 5 oder 6 ?CJUtfr ®tM»» unb Len £in Kreuzer ^tiidtn sollen, zufolxe A°. 1765 errichteten 8etO 'M S-ande, jur VermirLung schädlicher Vetorelfakstsung der Schirdssrttn, kt'ne t"c Lerstwen zugel^ssn seyn, und eS sind deshalb namentlich alle ftii obL Drey-Kreuzer. Gtuo^ andere dergleichen desonLere kondWÜnzin / durch ein ^V^^-s^u^^r-'khE "7- «*«^Ä Dir in der hiesigen, auf weiteren Fünf Stände-Verein vom 9. Januar 1766 eraan, gmrn Rathsverorönung vom Z. Februar 1766 beschrirbenrn Geldstücke vo» 5 Kreuzer des 20 Gulden FußeS, oder die bey dem 24 fl. Fuße sogenannten 6 Kreuzer. Stücke, sollen, gemäß letztangezogener Verordnung,

„einzig und allein zum Scheiden"

gebraucht werden. Und Scheidemünzen faßen, ihrer Bestimmung gemäß, sowohl bey geringen alS großen Zahlungen, durchaus nicht anders als einzeln, daS ist, so weit sie zur wirklichen Ausscheidung, Ergänzung oder Vervosiständiguna einer Zahlung nöthig find, auèdi^tn und angenommen werden.

Ed da neuerlich, von mehreren Seiten her, geringhaltige Scheidemünzen, und na« mmtlich uneonventionKMâßiZe sogenannte 6 Kreuzer Stücke, dahier einzuschleifen vec» sucht -Norden, alS werden obrrwahnte gestylichr Lnord»--ungen'und aus dem Sachver- tzaltniß hirfließende TrstiMmungen abermals, und mit dem Beyfügen zur öffentlichen Kunde gtdrscht, daß, gleichwie selbst die mehrmals brschriebenm witklich convèntionS. mäßig ausgemünzten 5 Kreuzer Stücke für 6 Kreuzer des 24 fl. ZußeS lediglich ein» icl n und zum bloßen Behuf der Ausscheidung auSgegiden und erngenâmen w-iken dürfen und hieraufgenau zu achten ist, also auch hingegen überbaupt alle Stücke auf welchen der Münzwerth mit der, auf den «onventionS. waßig ausgemünzten Stücken nicht statt findenden Zahls, oder bezeichn et ist, dahier gar nicht umlaufen dürfen.

Frankfurt a- M., den 14. November 1815.

Rechensy , Amt.

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß deS verstorbenen hiesigen Bürgers u. keh»- kutschrrS , Georg Adam Buchinger, auS irgend einem RechtSgrund, einen Anspruch