(welches auf dem kleinen Hirsthgrah«« F 77 Dienstags und Freytags .X auSgegeben wird.)
Das unterfertigte Amt Hst, in Gemäßheit verehelichen RathSsch lusfeS vom st Ftbruar l. J. unter snörren schon ^u verschieden»»!«» nachfolgendes in £rinne» «ng gebracht und bekannt gemacht:
ssischen den Viertel- Kopf oder den fogenannten resp. 5 oder S Kreuzer Stücken und den Ein Kreuzer Stücken sollen, zufolge A°. 1765 errichteten BeremS der fünf Stande, zur VermtiSung schädlicher Vervielfältigung der Schiedsorten, keine wei. tere derselben zugelaffm sevü, und es find deshalb namentlich alle Groschen. oder Drey. Kreuzer. Stücke und andere dergleichen besondere kandmünzen , durch ein Stechn ryamts k«blieat«in vom 16. «0». 1767, gänzlich verboten worden, welche- Verbot auch noch bestehet.
Die in der hiesigen, auf weiteren Fünf. Stande. Verein vomo. Januar 1766 «gatt, gtntn Rathsverordnung vom 3 Februar 1766 beschriebenen Geldstück« von 5 Kreuzer deS so Gulden Fuße-, oder die bey dem 24 fl. Fuß« sogenannten 6 Kreuze «'Stücke, sollen, gemäß letztangezogrn.tr Verordnung,
„einzig und allein tum Scheiden^ gebraucht werden. Und Scheidemünzen sollen, ihrer Bestimmung gemäß, sowohl bt» geringen al- großen Zahlung«», durchaus nicht ander- als einzeln, daist, so wett fit zur wirklichen AuSschtidung, Ergänzung oder Vervollständigung einer Zahlung nöthig find, au-gegtbtn und sngenrmmen werden.
Und da neuerlich, von «thrtren Stilen her, geringhaltige Schtidemünzen, und n«. »entlich uneonventionSmaßigt sogenannte 6 Kreuzer Stucke, dahter einzuschleifen vrr. sicht worden, alS werden »bexwähnte gesttzliehe Bnordnungen und auS dem Sachver. bâltn iß herfiirßendt Bestimmungen abermals, und mit dem Bevfügen zur öffentlichen Kunde gebracht, daß, gleichwie selbst die mehrmals beschriebenen wirklich conventionS- mäßig auSgemüntten z Kreuzer Stücke für 6 Kreuzer des 24 fl. FußeS lediglich ein. z« l n und zum bloßen Behuf der Ausscheidung auSgegeben und «lngenvmmrn werden dürfen und hierauf genau zu achten ist, also auch hingegen überhauPt alle Stücke auf welchen der «ünzwerth mit der, auf den «onventronS. mäßig au S^ «münzten Stücken nicht statt findenden Zahl oder VI. beztichnet ist, dahier gar nicht umlaufen dürfen.
Frankfurt a. M., den 14 Rovtmkt i8r>
Recheney , Amt.
Der Stikuna des verstorbtnen Herrn Raths unl Boctorid juri« Georg Ludwig Echj-er infolge,Mrh in deg» hevorstehtnden Winter â hm Ottrag wn zweyhuudtrt