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B e k a » n ch A a ch u n g,

A u sg eb o t der F o u r a g e - 8 i e f e r u n g. .

Auf nachstehende Bedingungen soll vom i. Dec. 1815 an, bis zu Ende Februar 1816 , der Feurage-Bedarf auf Anweisung unterzogenen Amts, wohin solche erforderlich ist, auf 1 : Monate an den Wenigsbfordernden abgegeben-werden.

i) Eine jede zu liefernde Fourageration bestehet aus vier hiesigen Gescheide Hafer, so daß iS Kationen auf ein Malter gerechnet werden, fermer aus 10 tt. hiesiges Gewicht Heu , Stroh . wenn solches nicht ausdrücklich in der Quittung genannt ist, gehöret nicht zur Ration, und da, man es genannt ist, nach verschiedenen Rationen Lird Portionen geschrieben wird, so müßte der Preis der Fourageration nur auf Hafer und Heu nach besagtem Verhältniß festgesetzt werden, W Stroh aber in den Forderungen separat genommen und pr. Fuder gerechnet seyn, zu 60 Wund, daS Gebund zu 18 Ä» hiesiges Gewicht.

2) Das täglich erforderliche Quantuni kann nicht voraus bestimmt werden, und müßte-der Steigerer darauf gefaßt seyn, mehr oder weniger, je nach Erforderniß in Masse odertheilweise «bliefern zu können.

Z) Auch hat der Steigerer das benöthigte Stroh auf Anweisung diesseitigen Amtes wohin eS erforderlich, ist, gegen den Steigerungspreiß jedesmal ohne weiters alsbald zu liefern.

4) Der auf hiernach bemerkt werdende Weise sich bestimmende Ausgebers- und LieferungS- Preis dient als Grundlage zur Bestimmung der Vergütung für etwa bedürfende schwere oder lichte Rationen.

5) Dem Lieferanten wird man ein schickliches Locale innerhalb der Stadt-Barriere für die Dauer dieses Contracts gratis verschaffen, nach dessen Verlauf derselbe es, und zwar in statu 4110 wieder zu rückzustellen hat.

b) Für die zum Behuf des anzulegenden Magazins herein gebracht werdende Fourage, Hat der Lieferant die Abgabe sowohlfür die bestehende ältere als neue Additional-Accise zu entrichten.

7) Außer diesen hat derselbe keine weitere Unkosten noch Abgabe, weder auf die Fourage selbst, noch die auszugebenden Rationen zu entrichten. ' .

8) Die Lieferung, welche den 1. Dec. d. I. beginnt und sich den 29. Febr. l8i6 endiget, geschiehet einzig gegen Anweisungen diesseitigen Amtes, oder gegen Quittung, welche einer oder mehrere Eommissairs auf Autorisation desselben, und gestempelt ausstellen, von welcher Auto- nsation jedoch der Lieferant von unterfertigter Behörde erst in Kenntniß gesetzt seyn muß, ohne Milche alle Ablieferung für seine alleinige Rechnung und Verantwortlichkeit bleibt.

y) Der Lieferant stellt eine Caution von Dreytausend Gulden entweder baar oder in mr- tühmbarer Bürgschaft, und haftet damit so wie mir seinem ganzen übrigen Vermögen für die vollständige Erfüllung des gegenwärtigen Vertrags, so wie derselbe, wenn er -bey vorkommen» Den starken Bedürfnissen nicht mit dem hinreichenden Fouragc-Vorsath versehen, oder solche zu geringhaltig in der Güte seyn sollte, insbesondere verbunden ist, allen Schaden und' Unkosten., welche aus dem Ankäufe anderer Fourage entstehen könnte, für seine Rechnung zu überneh­men und zu tragen.

10) Hür die «inzugebende mit den Belegen gehörig versehenen Rechnungen wird von Amtswegen die Zahlung jeden Monat zugesichcrt.

Auf vorstehende öffentlich bekannt gemachte Bedingungen werden diejenigen, welche diese Lieferung zu übernehmen Lust haben, hiermit eingeladen, bis den 15. die,es ipatesten? 6 Uhr Abends ihre genaueste anzum-rkend- Forderung versiegelt bey diesseitigem Amte einzureichen, ëS Wen sofort diese versiegelt cmzrWyeude Angebote r^. L-eferungsforderungen auf dem Ax-