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(welcher auf dem kleirnm Hirschgraben F 77 Dienstag- und Freytag- ^ au-gegeben wird.)

No. 93 Dimüaz, den 7. November 1815.

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Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt am Main erkunden und fügen hiermit zu wisse»:

Las Verhältniß , in welchem dir GutSpâchter dir von ihnen getragenen Kriegs- Mtn an die verpastenden Gut-herrn in Anspruch zu nehmen berrchtrge sind, wenn -er Pacht èontracr Lsrübec keine Sntschubung enrhatt, ist häufig eine Quelle von gr» kurizrn geworden , hey welchen kostspielige Rechtsstreite unvermeidlich wurden.

6^ ist unsere obrinkeitrtche Pflicht / hierin eine solche Fürsorge zu treffen, tat Gutsbesitzer und Pächter dabey sicht zu Schaden kommen und beide Theile mit Bit» Wes sich auezusle-chen vermögen. Wir verordnen demnach, nach den Vorgängen «»chbarlicher kandeSherrschaften, folgende-:

L" Kriegslasten sollen von dem Verpachter und de« Pachter zu gleichen Theilen fittragen werden, eS Mögen auf den verpachteten Gütern Hofraithen mit zugehörigen Bauten stehen »der nicht.

2.

8u diesen Kriegslasten werden gerechnet: _ .

‘ i) geleistete Lieferungen an Früchten, Fourage, Schlachtvieh, Branntwein , Satz und andere Lebensbedürfnisse, _ _

r) Verköstigung und Verpflegung der einquartirten und durchmarschrrpnden Trup­pen und

3) verrichtete Kriegssuhren.

, Kriegsschäden, welche der Verpachter oder Pachter a en Sachen er.

«hm# muß her Eigenthümer auch allein tragen.

Jeder Schaden, welcher an dem vom Verpachter dem Pachter überlassenen eifer« Mn Inventar entsteht/ trifft «Sein den Letzteren.

„ Für eine Fuhr von einem Etappenorte zum andern werden für jede Vreile und für jede- Pferd Sech- und dreyßig K r eurer und für d:e Entfernung sen de« Wohnorte des Anspänner- biS iu de« ersten Etappen Hsuptvite, von w-1^ra: aus die Fuhr geleistet wurde, die Hälfte von dem erwähnten Ansatz, au» außerdem für d^ Wesuoch besonder- Sechs und drey-t g K reu«ec »^gutch fur ^^Rückweg aber kann nichts in Anftdlaa kommen. Wenn Ochsen gebraucht »orten find, so wer­den Sech- Stück vier Pferden gleich gerechnet.

Der Sâ, welche eine «acht »«legen hat, f»X für die Verköstigung des erste«