(selch LZ auf dem kleinen WfchWaHè F 77 Dèrnstags und ZrrytsB an-gegeten wird.)
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Sontag/ deR 3, November Wz. ^,
Wir Bürgermeister und Rath der freien Gladt Frankfurt am Main s urkunden und fügen hiermit zu wissen :
Das Verhältniß, in Keinem bis Gutspächter die von ihnen getragenen KrirgS- : U^tn an Lie Verpachtenden Gutsherrn in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, wenn - du Nacht §ontract darüber keine Entscheidung enthält, ist häufig eine Quelle von Jr- r mZkn geworden, bey welchen kostspielige Rechtsstreite unvermeidlich wurden.
"Es ist unsere obrigkeitliche Psi'cht, hierin eine solche Fürsorge zu treffen, daß ßuièdesitzer und Pächter dabey nicht zu Schaden kommen und beide Theile mit Billigkeit sich auèzugleichen vermögen. Wir verordnen demnach, nach den Vorgängen
■ uchdarlicher tandeSherrschaften, folgendes:
i.
Die Ariegslasten sollen von dem Verpachter und drW Pachter zu gleichen Theilen rckszen werden, eS mögen auf den verpachteten Gütern Hofraithen mit zugehörigen »Än stchtn oder nicht.
Zu diesen Kriegslasten werden gerechnet: , ~ ,
I r) geleistet« Lieferungen an Fl üchten, Zsuxage, Schlachtsieh, Branntwein, Salz und andere Lebensbedürfnisse, .
I r) Lerköstigung und Verpflegung der kinssuartirten und durchmarschrrenden Trup-
I pen und
I 3) verrichtete AkieLsfuhrrn.
3.
Kriegsschäden, welche der Verpachter oder Pächter an eigenthümlichen Sachen «r- glitten, muß der Eigenthümer auch allein tragen. , .
Jeder Schaden, welcher an dem vom Verpachter dem Pachter überlassenen elfer- - "<n Jnsrntar entsteht, trifft «Lein den Letzteren.
» ., Zur eine Fuhr von einem Etappenorte zum rtntnn*'^ un>
: für ,edèS Pferd Sechs und dreyßig Kreuzer und für sie Entfernung von de« Wohnorte Les Anspanners bis zu dem ersten Siapptn.Hauxâ, von Eem auS . die Fuhr arleistet wurde, die Hälfte von dem erwähnten An latz, auch außerdem für den Weg noch besonders Sechs und dreyßig Kreuzer vergütet/fur den Ruckweg ab-r L nMS in^ »enn^chs.n gebraucht worden find, so wer-
Stn Sechs Stück Vier Pferden gleich gerechnet.
Der Soldat, welcher eine Nacht gelegen hat, so« für die Verköstigung des ersten