(Wlchtè auf Lew Minen H-irschgraben F 77 Dienstags und Ureytsss y ■ aLsgegeben wird.) v
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Ro. 84. Freytag, den 6. Oktober Wy. ^
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt fügen hiMit zu wissen: '
Streits in der Großherzsal V-'rordnung d. d. Fuld den azten Zulo 1810, wodurch S/è Einführung des Code Napoleon '.W vL-rWaUgen Großb«rzvgtbum Frankfurt mit hm isten Januar ign seschiossen und angrkhnMr ward, findet sich alS Rechtsprtn. MMSztsprechrn, daß doö, in dem 896!«» Artikel desselben,enthaltene Verbot, der .ßdäsmussarischen Substitutionen/ auf die schon bestandene ältere Fideik-mmiffe keine rückwirkende Kkaft haben könne.
Wenn späterhin durch eine Großherzozliche Verordnung vom arten September ign Art. 2 und 3. befohlen worden, daß alle solche ältere Fideikommisse in bestimm, ter Frist sngrzeigt und in Register «ingetrasen werden sollen , her Straf«, daß sonst von den Mrichten gegen dritte Besitzer und Gläubiger auf solche sidetkommiffe nichts erkannt werden süß, so war es um so gewisser, die Obliegenheit der reitigen Fidti. komWis Besitzer und Verwalter, dieser Auß^se schuldigst nachrukommen, als die Fi. drikomWiS.Güter und Kapitalteil nur ex providentia majoram in solcher Eigenschaft in ihre Rutznreßung gekommen sind, und alS solche von ihnen verwaltet und weiter werbt werden sollen.
Wie nun den Fidetkommis Interessenten und hierunter besonders den Minderjäh. riâtn unb Abwesenden, welche durch Deenachläßisnng solcher Anzeige und durch et» watze hiernächst unternommene Veräußerungen oder Beschwerung der Fideikommis. «üter, Schaden erleiden- gegen den nachlässigen und sich eine Veräußerung angemaßt habenden zeitigen FideikommtS Vstznießer â rechtliche Zuständigkeiten, soweit sie da. mt auèzulangrn gedenken, Vorbehalten bleiben: Sö verordnen wir hiermit, daß aße, dir in der hiesigen Stadt und deren Gebiet bestandenen Fideikommissr und Substitutiv» neu, welche in Gemäßheit jener Großherzogl. Verordnung vom arten September ihn öttichilich nicht angere gt und eingetragen worden sind , insofern keine rechtöLultlge un. widerrufirche Veränderung, Veräußerung, oder waS dieser gleich kommt, mit denfest- ith vorgenommkn w'orden^st, von jetzt an, in ihr«, vor der Anführung LeS framofi. schrn Gesetzbuchs und der erfolgten Großherzoglichen Gesetzgebung , gehabte «rast und Mrkung surüdtreten/ daß mithin auch, alle vom Tage o". »ekanntmschung duser Verordnung an , diesM juwidtr gemacht werdenden Dispositionen, kraftlos und un»
Dtn Mrichtm wird eufflttraem ? ü^tk diese Veeordnung, genau tu halten, und, " eersvmmenden zâgen, ua» »^-^^, „ r-, Rath,
den Sten August 18x5
* Pubiicatum am Listen September 1815»