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(welcher auf de» kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytag- x ausgegtben wird.i Zv

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Wir Bürgermeister und Math der freien Stadt Frankfurt fügen hittAil zu wissen:

LereitL in, der SrLßhLkjoÄl. Verordnung â. d. Fuld den rzten July rgro, wodurch bieKinführung des Code Napoleon im vormaligen Großherzogthum Frankfurt mit 6m istrn Januar i8n beschlossen und ansekündtgt ward, findet sich alS RechtSprin- fp auSZrsprschen, daß daö, in dem Sgötcn Artikel desselben/ enthaltene Verbot, der ß^iks«m>sssrrschen Substitutionen/ auf die schon bestandene ältere Fideikommisse keine rüikwilkènde Kraft haben könne.

Genn späterhin durch eine Großherzogliche Verordnung vom ssten September i8u Art. 2 und Z. befohlen worden/ daß aSt solche ältere Fideikommisse in bestimm­ter Frist ängstigt und in Register vingelrasen werden sollen, bei Strafe, daß sonst von öen Gerichten gegen dritte Besitzer und Gläubiger auf solche Fideikommisse nicht- erkannt werden so»; so war es um so gewisser, die Obliegenheit der zeitigen Fidei- kowmis Besitzer und Verwalter, dieser Außsge schuldigst nachzukommen, alS die gU deikomKis. Güter und Lapitalien nur ex providentia majomm in solcher Eigenschaft ix ihre Nutznießung gekommen sind, und alS solche von ihnen verwaltet und'weiter vererbt werden sollen.

Lie nun den Fideikommis Interessenten und hierunter besonders den Minderiah- chen und Abwesenden, welche durch Vernachläßigung solcher Anzeige und durch et- Mige hiernâchst unternommene Veräußerungen oder Beschwerung der FtdeikommiS. Mrr, Schaden erleiden, gegen den ngckläßzgen und sich eine Veräußerung angemaßt habrnden zeitige» Fideikommis Nutznießer alle rechtliche Zuständigkeiten, soâ sie da. ' âauszulangrn gedenken, Vorbehalten bleiben: So verordnen wir hiermit, daß alle, dir in der hieSgen Stadt und deren Gebiet brstandektn F-deikommissc und Substitutiv- nt«, welche in Gemäßheit jener Großherzogl. Verordnung vom satm September i8n Stkichtlich nicht anarrergt und eingetragen worden find, insofern keine rechtsgültige un. Widerrufliche Veränderung, Veräußerung, oder was dieser gtt'ch kommt, mit densel. «n vorgenommen worden ist/ von jrtzt an, tn ihr«/ vor Ler Ein führn ng des frantvff. schen Gesetzbuchs und der erfolgten Großhrrzoglichen Aetetzgebung, gehabte Kraft und Ortung zurücktreten, daß mithin auch, alle vom Tatze der Bekanntmachung dieser ^»wrdr.ung an , diesem zuwider gemacht werdenden Drsposiuonen/ kraftlos und un. wirksam seyn sogen. , „

Den Gerichten wird nufgetra'ten/ über diese B^rordnüng, genau zu halten/ und, i'*«.h.M.»,».O.*“»»''«f'en 6 ei St«.«,

den 6ten August i8-5-

ruMhstum am rissen September 1815.

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