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Bekanntmachung,

das Offenhalten der Läden an Donn- und Aest-ägsn betreffend,

Nachdem Ern Hochedle rRath mit Mißfallen wahrgenommen, daß an den Sena- und Fe-ttäqrn zur großen Stirung der religiösen Feyer und deS sttrlrchen «n- <tei6, christliche sowohl alS jüdische Handelsleute ihre Laden vff-.n Hallen und Laa- ren |um L erkauf hinter den Fenstern ausstellen, so hat Hochderselbe verordnet, daß die früheren Verbote und namentlich vom Jahr >802 und 1814? wodurch den ittsigen Juden da« Offensten der Läden zum Verkaufen, ingle-chm alleS Tragen der Saaten über die Srraßrst an Ssnm und Aesttägen bey E;n Hundert Reichs­thaler Strafe untersagt wird, erneuert und aufâ strengste beobachtet we d N sollen, worüber köbücheS Doltzev Amt die schärfste Aufsicht führen und jeden dawider Han­delnden, A gedachter Strafe unnachsichtlich belegen wird.

Zu ßwßerek Hrtlighaltung der Sonn und Frsttägè wird daher nicht allein die­ser zur öffennichen Kenntniß gebracht , sondern noch binzugefügt, daß Ein Hoch- ELler Rath verordnet, an diesen Tagen sollen alle laben / wie sie Namen baten W»M, ebne Ausnahme, ob sie christlichen oder jüdischen Handâeuten, Krämern u. MB, der etwas zum Verkauf auSlegt, angeboren, gänzlich upb in der Masse ge- fWtn seyn, daß in denselben weder Fenster noch Thüren biS nach vollendetem nach- Mtâzlichen SotteSdienste geöffnet werden dürfen, da wahrzunehmen gewesen, daß miecdem Borwand, eS wolle -mden Läden gearbeitet werden, wozu man Licht bedürfe, sm lenster oder die Thüre geöffnet und hi-rdurch Lid Laaren zur Schau auözelegt, «ii^tn Handel getrieben und daS obrigktttlich« Verbot umgangen worden.

Frankfurt , den 24. August 1815*

Bee»N8r«achnnz.

( Der kaum erschienenen verehrlichen Rathsvrrordnssng vom 54 Aug.d I über die auf- ttlrgtè Schließung aller Laden an Sonn, und Festtagen ist gleich schon am gestrigen Sonntage von vielen besonders Israelitischen HandelSkeuten und Krämern um deSwn- »n nicht die schuldige Folge geleistet wordru, weillsie angeblich in der Meinung geflan* «kn, als waren die Meßzeiten, auch die Krâmereven, davon ausgenommen. : .

, w Beseitigung dit'tS Loxpelttn Irrthums , und damit sich niemand mit der Utu Mnh-it entschuldigen möge, wird hierdurch ein jeder verständiget: daß, wie die be.

K ^thßverordnung hierin sowohl in Hinsicht auf die M, sssn, alS auf die Art deS Wandels durchaus keinen Unterschied noch «usnahme macht, also auch dergleichen von vMtn unterlegenen Amts schlechterdings nicht nachgesehrn werden kann noch darf-