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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytag» ? suSgegeben Lied.)

No. 74. Donnerstag, den 7. September 1815. H

Bekanntmachung.

M herannqhende Messe veranlaßt folgende Bekanntmachnng:

y Wist, fortan wie vorhin, vtrbân, ge- oder ungemü-izteS Gold oder Silber von iitr ju versenden ohne Obrigkeitliche Pässe, welche auf dem Bestätteramt nachzu- suchen find. „

i) Zwischen denen Viertels Kopf oder den sogenannten resp. 5 oder 6 Kreuzer- Stuf­ten und denen ElnKreuzer Mücken sollen, zufolge A°. 1765 errichteten Vereins der fünf Stände, zur vermeidu.-g schädlicher Vervielfältigung derer Schiëdsorten, keine wäre derselben zugelassen seyn, und eS find deshalb namentlich alle Groschen» oder Drey Kreuzer Si 'Fe und andere dergleichen besondere kandmünzen, durch ein Ät^nt^amtS Publica tum vom 16. No». 1767 / gänzlich verboten wor­den, welches Verbot auch noch bestehet.

3) Die in der Hießgen, auf weiteren Fünf Srände-Verein vom 9. San. 1766 ergan- geâSlathâverorLnung vom 3. Februar 1766 beschriebenen Geldstücke von 5 Kreuzer deS 20 Gulden FußeS, oder die bey dem 24 st. Fuße sogenannten 6 Kreuzerstücke, foPen , gemäs letztangezozener Verordnung,

„einjig und allein zum Scheiden"

Braucht werden. Und Scheidemünzen soSen, ihrer Bestimmung gemäS, sowohl ^-geringenalSgroßenZahlunqen, durchaus nicht anders als einzeln, daS ist, se sttt fir zur wirklichen Ausscheidung, Ergänzung oder Vcrvostständigung einer Zahlunn nöthig find, ausgtgeben und angenommen werden.

4) zranlöflscht ganze und halbe kaubthalec haben, alS Geld, keinen Umlauf mehr, und sind lediglich als Bruchflider der Großhandlung überlassen.

5) tS ist in «Folg allbereitS unterm Z. Sept. 5761 in efftnen Druck ergangener und den 9. April »768 erneuerter hiesiger RathSveeorDnu ngen, asten und jeden Mb'rhändlern und Andern, so Srlberwüaren zu feile« Kauf haben, auch anhero in die Messe dringen und damit zu Handeln pflegen, verboten^ andere Silber- waaren , fit seyen gleich klein od-r groß, als welche der biessgen Probe gemaS und den «Schalt von 13 -oth f-iurn Silbers haben, anhero in bringen und zu vxrkausey. ö) Dvublltte und plattirt« Gold und Silberwaaren dürfen weder in noch außer dLn Messen anders zum Verkauf gebracht werden, als wenn fl^ mit einem beglaubigter Stemptl versehen find, der ihre plattirte oder doublirte Qualität ameigt und, auf eine Uichr bemerkliche Weise, angebracht seyn muß. ,

7) DaS in Frankfurt fett9 verarbeitete Gold muß est karatig und mit dem, diese» N-Halt bezeichnenden, Stempel srrsehen seyn

8) Die Verarbeitung und der Brrkauf deS 14 karatigen «oldeS unter Arankfurtische»