Frankfurter
(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstag- und Freytags ^KZS ausgegeben wird.) M
Bekanntmachung.
Msiebersscht und Krmckniß aS r sich hier aushaltenden Fremden bleibt stets ein »k^/s^r K-zrnstand p^li-exlichrr Sorgfalt Je^ehr die $r£ge Messe verdLchr.ge Kâ Herd?; lockt/ btt bei dem Zuströmen fs vierer Fremden Gelegenheit finde«, sich WUmMritt Gestalten einzushlnchen m«d b.e Sich cheit und das E'grnrhum zu be* ^Mw'i deLvWehr ist eS Psticht eines jeden, jxae obrigkeitliche Verfüq ngen ge« »^iMW« Welche die Abh-ntuns un-KMeckung solcher gefährlicher Gauner und Wiigh ^^t'Lcklich bereden. Die genaue G-obqchtuna der seit vielen Jahren be* Dmven V-rsch-ist wegen Aufnahme frE-er Persone«, befördert vorzüglich diese heil» sisi übiichl, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert , und sonach zu jeder» lsnnè Rachachtung verordnet:
1) Jeder Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr MnLè erfolgt , spätesten- am andern Morgen, dem unterzeichneten Amte mit Namen, Stand und Wohnung auge-rigt werden. Die allentallfige Der» »ândlschaft SeS Fremden mit den Quarttergrb.'re, befreit auf keinen Fast von dieser N^t-
»NÄsastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logirenden Fttân vom Tage seiner Ankunft an, bis zu jener der Abreise, im die vorgeschrie» itnm fia^tittttl tinzutrasen , und solche jeden Abend längstens big 7 Uhr auf Polizeiwache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Vachtjkttel noch ein. ireffenben Fremden müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einem Nachtrag zur «nntnig der Polizei erbracht werden.
»innen derselben Zcitfrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Smyfangschen, de» Pollzetduleüu hinterlegen, und eine S.chcrhcits. oder Auftnrhaltskarte ««^wirken. Erst cm Tage feiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe bet winS wieder verabfolgt.
vMertn einem Gast, noch PrivathauS darf, wt"n auch obiger Vorschrift gemäß, M Snzeizr von der Ankunft des Fremden aeschrhen ist, derselbe 'hne eine solche «i-trhèitèkarte langer alS einen Tag beherbergt werden, »eshslb der Wirth ver. mchen ist, nicht nur dir bet ihm logirrndrn Fremden bei ihrer Anku, ft von die« »k PLlijtilichrn Vorschrift alSbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren M^hiitèkarte sich vorzeiarn zu laffm.
,'^'?"ftulluns dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit ei» büß, vvn s Rtdlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.
«aeuttt Frankfurt den »». August 1815. .
Polizey; Amt.