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Wir Bürgermeister und Rach der freien Stadt Frankfurt

Wnwn au? denen, den NBrun-ssLutz der Mnkutscher brir-ffenden am sS^n Se»» tem^r 1780, ulen July i?yr, Zien August 1799 und -7st-n Oktober 1810 in dem Druck »Menen Berordnunsen naL,stchende Punkte in Hrinnerung, daß

/.sich keiner, tresr hiefiaer Bürger noch Beisaß, mit Lehnfuhren, von welcher Gattung es sèye, um Sohn, weder innerhalb der Stadt noch vor den Stadtthoren, noch auM ?and zu Lpazierfahrtm »der entfernteren Bestimmungen abgebe, wenn ihm dttse NahrüyKart nicht namentlich obrigkeitlich bemitligt worden ist.

r. Fr-Me Kutichrr, welche Reisende hierher gefahren babm, die nicht ohn verweilt mit ihnen zurückfahren, dürfen länger nicht alè zweymal vier und jwanjig Stun­de, ssu dem Taz«, ihrer Ankunft an gerechnet', hier verweilen. Dieses Verbot -es längeren alS «Mündigen Aufenthalts trflredt sich jedoch nicht auf jene Kutscher, weiche auS sehr entfernten Gegenden, zum B'ispM von Wien, Berlin, DreS» den, Leipzig u. s. w. kommen; als welchen ein achttägiger Aufenthalt zuge» standen wird

z. In keinem Kall dürfen auswärtige Kutscher, Fahrten von hieraus an dritte Orte, dir nicht auf ihrer Route liegen, übernehmen, es ftye denn, daß die Passagiere, dirmtt ihnen hierher gefcmmen sind, sie schon anfänglich zur weiteren Fahrt g dun» gen haben.

4- Nit teeren Wagen, in der Absicht, Passagiere aufzusuchen, und retour zu fahren, darf kein fremder Kutscher sich hier emßnSen, welche Verfügung sich ieöoch nicht auf die Meßzeit erstreckt, während welcher fremde Kutscher/in der Hoffnung eine Rewur zu erhalten, Erdings leer hierher fahren dürfen.

5' Mn Vsstwirthsn, Fächern, Vckrrbegütesten, Einzlern und Andern, welche eigene Webe und Ge'chirr halten, wird nachdrucklamst verboten, ihre Kutschen und Webe zu Svazierfahrten oder zu andern Fahrten um den Lohn zu leihen, mit Aus- rshme jedoch, daß drr Gastwtrth«, die bey »hnen wohnende Fremden, mit ihren Wâsrn in der Stadt und deren Umgebungen, nicht aber zum Abreisen auf die nächste Pyststailonen, um den Lohn fahren dürfen.

Jede UrbeetretunA vorstchender Verordnung wird mit einer Geldstrafe von Zehn ««ichèthaler ohnnachfichtkzch geahndet.

Und ss wie hierdurch der Nahrung der hiesigen tehnfutfeher aser mögliche Schutz ertynlt wrrtz, so versieht man sich dagegen zw denselben, daß sie durch Hinhalten billiger Fuhcprcife dem Publikum keinen Anlaß zu Beschwerd'n geben werden.

^eschiossrn bey Rath, Dienstag den Sten May 1815»