Frankfurter
ZN t e l L t g e N z, B l a t t,
(welches auf dem Heine» Hirfchgraben F 77 Dienstags und FreytagS ^9^ ausgegebrn wird.) /^M ^è
Ro. 39. Dienstag, den 9. May 1815. ^®
Bekanntmachung. ""
Durch die Bekanntmachung vom rr. April hat ein Hoch Edler Rath die Errichtuna Mr Schaar Ireywilliger zu Fuß genehm, set, und zugleich :m Allgemeinen die Grund. P$e ausgesprochen, wsrnach die MßWsMefèr Schaar geschehen soll.
Dem zu Folge dringen Wir übrr tiefen G-grnftand weiter noch Nachfolgendes zur aligemrinen Kenntniß :
i. Nur Sewohnrr hiesiger Stadt oder deS kandgeb-eteS, werden in die Schaar
der Frryivrülgen auigenommen
r. Jeder von ihnen muß sich mit Dienstkleidung auf eigene Kosten versehen. Für »nfdeffung gleichförmiger «Lasten wird man jedoch, soweit es nöthig ist, Gorge tra- M, und solche gegen billige Preiße verabfolgen.
3 Nur iolchen Männern wird der Eintritt unter die Schaar der FrepwiSigen »erstattet, bis nach angestellter Prüfung eines dazu ernannten ArzteS, die körverl.chen Kräfte zum Kriegsdienst besitzen.
4« Uebler Ruf, verdorbene Sitten, oder begangenes Vergehen, schließen c^edA een der Aufnahme auf.
5. ES wird gestattet , die Dienstkleidung der hiesigen, im vorigen Jahr im Felde -twesrnrn Freiwilligen zu Fuß, wieder anzunehmen.
6- Die Öfftttere ersinnt ern Hoch Edler Rach, wobey jedoch vorzüglich auf brauchbare TudMe auf der Schaar der sreywilligen selbst, Rücksicht genommen werden wird.
7. Den frepwilligen Geweinen wird der Rang eines Gefreyten, die Lefreouna von «rxnlicden Strafen, und die Benennung Sie zugestanden.
8. Im Dienste stehen die Frevwrüigen unter den KriegSgesetzen der Kriegsmacht »arm« sie dienen.
9. ku erhalten den Feld.Sold der hiesigen Feldtruppen.
10. Die Dienstzeit der Zrevwchlgen erstreckt sich auf d?e Dauer deS Kriegs. Rach de« Frieden werden sie sogleich ehrenvoS entlassen
u. Die Unterhaltung der Armatur, uns Kleidungsstücke im Felde übernimmt ein ^och köler Ralh.
rr. Die Anschaffung und Unterhaltung eines RüstwagenS nebst Ansvannung, seSgltuyrn der Fahne und Trommeln, Hörner k geschieht auf Kosten der Staarskaffe. » k x% ^^", Hinterlassenen der tm Felde gebliebenen Areywilligen, wird, wenn jene dadurch in huifiosen Stand versetzt werden, angemessene Unterstützung des Staats zu. SMert. «lrrchen Beystandö tollen sich drejentge in eben gedachtem Fall befindliche «n. Sèhortgen erfreuen, die durch die Verwundung oder Erstechung ihrer Verwandtest die Ststzt chren Unterhalt verlieren.