Einzelbild herunterladen
 

Frankfurter

Zn t e lLigenz . Bla t t,

(welches auf dem kleinen Hirfchgraben F 77 Dienstags und 8reptagt /^z^,.

Ro.

38. Freytag, den 5. May

M&^J&*Vt*9SStt^t-&*MX&3»t**:'&'^*l^ -------

B e k â n « t m a ch u n g.

Durch die Bekanntmachung vom rs. Lpri! hat ein Hoch Edler Rath die Errichtung

eiâ SLaar ffrevwrrriger zu Kuß genehmiget, und zugleich im Allgemeinen dre Grund. 6«e ausgisprschrn/ wornach die L-ldung dieser Schaar geschehen soll.

Dem zu Folge dringen Wir übrr diesen Gegenstand weiter noch RachfolgendeS lur aLzemiintn Kenntniß :

i, Mr Bewohner hresiger Stadt oder des Landgebtetes, werden in die Schaar

der ZnyMigen ausgenommen

r. Jeder oon .'hnrn muß sich mit Dienstkleidung a ^ eigene Kosten versehen. Für AnschsffMg gleichförmiger Gaffm wird man jedsch, soweit eS nöthig ist, Sorge tra- M, unb solche gegen billige preise vtradfolgen. x

3. Ztur solchen Männern wird der Eintritt unter die Schaar Ler FreywiÜigen »trstattM dir nach angestellter Prüfung eines dazu ernannten ArzteS, die körverltchen strafte zum Kriegsdienst besitzen.

4. Urdler Ruf, verdorbene Sitten, oder begangenes Vergehen, schließen Jeden von der Aufnahme au§. -

5. Es wird gestattet , die Dienstkleidung der hrrsigrn, im Vorigen Jahr im Felde gewesenen Frrywrlligrn zu Fuß, wieder anzunehmen.

6. Die Offiriere ernennt ein Hoch Edler Rath, wobey jedoch vonüglich auf brauch­bare Subjecte aus der Schaar der Arcywistigen seldst, Rücksicht genommen werden wird.

7. Den freywilligen gemeinen wird der Rang ernrs Gefreyten, die Lefreyung von körperlichen Strafen, und die Benennung Grr zuzestanden.

8. Im Dienste stehen die FreswiLiZen unter den Kriegsgrfttzcn der Kriegsmacht «rruntrr sie dienen.

9. Sie erhalten den Feld-Sold der bizstzen Feldtrupprn.

10. Die Dienstzeit der Irevwtll-grn erstreckt sich auf die Dauer des Kriegs. Rach Lem Friesen werden sie sozletch ehrenvoll entlassen

H. Dir Unterhaltung her Armatur- und KlrrSungsstücke im Felde übernimmt ein choch-ELlrc Rarh.

Ji. Die Anschaffung und Unterhaltung eines RüstwaZens nebst Anspannung, besgltichen der Fahne und Trommeln, Hörner rc geschicht auf Kosten der Staatskasse.

tZ. Den Hinterlassenen der im Felse geblttbenen Krepwiklizen, wird, wenn jene dadurch in hülstvftn Stand versetzt werden, angemessene Unterstüyimz des Sta -iS zu. Stßchert. Gierten Beystands sollen sich drejentge in eben geöachtem Fall d findltche An« sehörizen erfreuen, Lrr durch die Verwundung »der Ersiechung ihrer Verwandten die Eivtzt ihren Unterhalt verlieren.