Bekanntmachung, Anzeige der Wchimngs -Verankerungen betreffend.
Da man seit einiger Zeit die mtfifäni^e Erfahrung gemacht hat, daß die Vorschrift, womaH beim Wechsel der Wohnungen in hiesiger Stadt, jedesmal die Anzeige bei den Herrn Capltains der betreffenden Bezirke «nd 'bey l'ö&L SckätzunZSanit gemacht werden soll, äußerst nachlässig beobachtet wird, hierdurch aber mancherlei Unordnung und Zeitverlust entsteht, so wird - I von unterzeichnetem Amre folgende unterm 7ten N^o. ,809 von Einem Hochedlen Rath publi- circe Verordnung, andurch neuerdings zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und deren genaue Befolgung ernstlich anempfohlen. Schatzungs - Amt.
ES ist bereits unterm i-tcn Decembr. 1760^ den loten Mai 1777. und Uten Decbr. 1800, endlich 2ten Febr. 1807 verordnet worden, daß feder Besitzer eines Hauses, wenn M er jemand, er seye gleich aus dem nämlichen oder aus einem andern Quartier, zu sich in £_ seine Behausung nehmen, demselben das Haus feilsten oder des Hauses Bestander an jemandes andern Stuben oder Kammern verlernen wolle, solches bei Verlust des jährlichen Hauszinses " annoch vor dessen Ausziehen
i) dem Capitain anzeigen solle, daß er ausziehen, und wohin er zu ziehen Willens seye, und sich deswegen einen gedruckten Z-tcel geben zu lassen, mit diesem Zettel aber
2) bot dem Einziehen auf das Schatzungsamt zu gehen und selbigen zur Approbation vorzulegen habe, allwo -dieser Schein nach Befund unterzeichnet und in die Quartlerrolle ein- * geschrieben worden solle. Sodann
3) diesen Zettel demjenigen Capitam, in dessen Quartier jemand einzichen wolle, eben« falls zu zeigen, um von diesem in seine Quartierholle eingeschrieben zu werden; .
4) , dieses respective Ein - und Ausschreiben aber auf dem Schatzurigsamt allemal Sam- stags früh von 9 biS 12 Uhr geschehen, und dafür
5) weder auf dem SchatzungSamr, noch von denen Burger -Capitains etwa» gefordert ober gegeben, sondern dieser Schein überall gratis ertheilet und ausgestellet werden, und zu dieser Anzeige
ü) derjenige, aus dessen Behausung jemand ausziehet, bei Strafe von IO Reichsthaler« verbunden seyn solle, mithin al|e jeder Eigenthümer oder Beständet' eines Hauses, welcher Mlerhleute zu nch nimmt oder von sich ausziehen läßt, so wie derjenige, welcher seine Wohnung verläßt und eine andere beziehet, hiebei auf vcrbcschricbene Weise zu verfahren habe.
Wie nun zu beobachten gewesen, daß so thauen ältern Verordnungen bis anhèro vielfältig nwhr nachgelebet morden; so wird deren genaueste Befolgung andurch wiederholt und unter der Verwarnung aufgegeben, daß diejenige, welche solcher nicht genügen, chnnachstchtlich mit bergesetzmäßigen Strafe belegt werden sollen. Frankfurt, den 7. November 1809.
Bürgermeister und Senat.