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(welches auf dem kleinen Hirschgraden F 77 Dienstags und AreytssS suLgegeben wird.)

I Beks n u t m sch» n

Die U-derßcht und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden öftibt stets ei« w-sentlicher Gestand poitz-yltcher Sorgfalt. Jemehr die hiesige Messe vrrdLcht'ge Menschen derb-UoSt, die bey den Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit Anden , Ach unter mancherley Gestalten einzuschleichcn und die Sicherheit und das Eigenthum i« 4eei!' trächtigen, desto mehr ist es Pflicht eineS -'den, jene obrigkeitliche Verfügunger, genau zu befolgen , welche die Abhaltung und Entdeckung solcher aefahrlicher Gauner und BrroLlger hauptfächltch bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahre» bestehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüglich dieft Letlsarue Abstcht, sie wird daher ^ur sSgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu zrdenva^nS Rachachtung yersrdnet.

i) Jeder Sttâ ohnr Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, «nd wenn solch« nach 6 Uhr Abends erfolgt , spätestens am andern Morgen, dem unterzeichnete« Amte mit Ramen, Stand und Wohnung angezetgt werden. Die adenfaQ^at Verwandschaft deS Fremden mit den Quartierseber, èrfrcit auf keinen Fall vor» dieser Llnzetgr.

M MeMstwiMe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logirenden Fremden vom Tage letner Anfunft an, bis zu jenem der Abreise, in die sorgâie. denen ÄachtMel etmutragsn, und solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr auf die Polizeiwache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Ras tzettel noch Eintreffen- ptn Fremden müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einem Nachtrag zur Kenntniß der Polizep gebracht werden. 1 w

3) Binnen Wlbrâitftiflmuß der Fremde seinen Paß Zegen einen kmpsangschem auf dem Poliievbureau hnüerlesen, und eine Sicherdeits- oder Auffe.-sthaltSkarte ^ S^; *-rS am.Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Schemö wttder verabfolgL. "

^^E".^" ernem Gaston och Privathacks darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, ^/l^E^ vvst der Ankunft des Fremden qesch-hen ist, derselbe ohne eine solche «si®erfKtt»rarte länger alS einen Tag beherbrrgkl werden, weshalb der Wirth M^^n tji/ntd)i siurfeie bey ihm logirenden Fremden bey ihrer Ankunft vo» «!^^?^"^^ Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, ftudern sich auch Vere« Stcherhrrtkrartt yorzetgen zu lassen.

; teiyh «^ ^"rfükung dieser De, ordnung in einem odw dem andern Punkte, 5 ^kn* vHne aLr Nachsicht geahndet.

Frankfurt den roten März 1815.

Polley, SfaiWe