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Bekanntmachung.

(welches auf dem Heinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags âuègrgeden wird.)

Die Urberflcht und Kenntniß aller fltt- hier aufbaltenden Fremden bleibt st-tS ein wstmlichrr Gegenstand polizeylicher Torgfalt. Jemehr die hl-stge Messe ver^aLt'ge Nischen lmdestockt, die dry den Zuströmen so vieler Fremden GeLegenhkit si-drn, sich M Er mancherley Gestalten einzuschleichkn und die Sicherheit und das Eigrathu» zu beeinttâchüam, desto m-hr ist eS Pst ^t èln^ j den , jene obrigkeitliche Vrrfügungen genau zu befolssen, welche die «öhMung und Sntdeck-urg solcher sefâhrlicber Gauner - l und Betrüger hLrWfächlich hrzwrcken. Die genaue Levdachtung der seit vielen Zah-eer best, -enden Vorschrift Wegen Aufnahme frtmdrr Personen, befördert vorzüglich diese heilsame Adachi, sie wird daher zur aSgemrinrn Kenntniß erneuert, und sonach ju jedermanns Nachachtung verordnet.

i) Jeder Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche I nach 6 Uhr Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzeichneten Amre nm Na^en, Stand und Wohnung angezerzt werden. Die ggenfaüsige Verwandschaft des Fremden mit den Quamergrber, befreit auf keinen Fall von dieser Anzeige.

s) SS? BaKwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logirenden Fremden vom Tage seiner Anfunft an, b.s zu jenem der Abreise, in die vorgrfchrie» denen Nachtzèttrl einzutragen, uno solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr auf die Pol;z?v»ache zu liefern. D:e etwa nach Einsendung der NaHtzrttel noch eintreffen« den Fremden müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einem Nachtrag zur Ken-nniß der fehlet? gebracht werden.

3) Binnen derselben Zritsrist m ;^ der Fremde seinen Paß gegen einen Gmpfangschei'n auf dem Po!izevdurec>r hinterlegen, und eine Mchrrheits- oder Aussenthaltskarte auSwirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gege» Rückgabe deß Scheids wieder »erabMgt.

4) W'der in einem Gast noch PnvathauS darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, die Anzeige von der Ankunft deS F emden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Gichechritskarte lang-'r als emen Tag beherberget werden, weshalb der Wwth Ebunden'ist, nicht nur die bey ihm logirenden Fremden bey ihrer Ankunft von die-er polizevlichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Stch-r-eiiskarte vorzeigen zu lassen.

Die N'chrrrfüstvng dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit einer Geldbuße von 5 Rrhlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Frankfurt dea roito Mârz xgij,

Polijey; Mit»