Frankfurter
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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ZfTpiS'»
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Äo. 19. Dienstag, den 7. Marz 1815. &®s 7/
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. .Bekanntmachung.
Me diejenige , welche an den Nachlaß deS verstorbenen Gerichts Kanzlisten An^o« kbriHian Rilter au6 irgend eine« Grund einen Anspruch o^er Forderung zu wachen tzân, Werden hierdurch aufaefsrdert, sich so gewiß innerhalb 4 Wochen tu der Canzl-y deS unterzeichneten Gerichts anzumelden, und ihren Anspruch gehöre zu begrüben, alö ansonsten nach Maus obigen Termins der fragliche Nachlaß an wèn eS gebührt- ohne weiters abgelitfert werden soll. Frankfurt, den 17«» Februar 1815. Provisorisches Gericht erster Instanz.
. ^.Hartmann, erster Sekretär.
In Jnsatzklagsachen der Wittwe des verstorbenen hiefigenNotarS Jonathan Gottlieb Hacker, Anna Marta kharlolte, geb Pregel, gegen den hiesigen Bürger und Bun» gartner Josua Heister, werden nachfolgend bezeichnete Grundstücke, auf welchen ein Restkaufschissnas und resp Jnsatzkapital von zusammen 543 fl. im 24 si. Fuß sammt a:'fgelauf«nrn Zinsen und Kosten, sonsten aber, soviel bekannt keine weitere Last haftet, von Gerichtswegen zum atenmal öffentlich feilgeboten, nämlich:
1) Gew 3 No. 380 rin SrmüßlanS zwischen dem obersten Fahrweg undSchützen- huttenpfad, neben Friedrich August Geyer und Heinrich Hofmann, hält 2a Ruthen, 5 Schuh.
2) G-w. 15 «0. 255 ein Wingert rechter Hand neben der Darmstadter khavffee diesseits dem Schützrnbültenweg, stößt auf Georg Würgessund kdnrad Lenz, Halt 2 Viertel, 29 Ruthen, 98 Schuh.
Kauflustige können sowohl bei der Insahglâubigerin, als auch in der Kanzley des unterzogenen Gerichts, woselbst unterdessen aOrnfaUftge Gebote ly Protokoll genommen werden, vollständige Einsicht und Auskunft erhalten.
Frankfurt am Main den 17hm Februar 1815.
Provisorisches Gericht erster Instanz.
J. W. Metzler, J. B. und Directvr.
- . ■ , ' ____________Hartmann, rr Secretair. - ^
" ®it seit KurzrW mehrmahls dahier vorgekommenen Fälle von »erbotenem Verkaufen außerhalb gebackener Ledkuchkn, worüber die hiesigen verbürgerten Lebküchler abermals Beschwerde geführt haben, veranlassen hierdurch die immerfort bestehende Verordnung von neuem bekannt zu machen: daß daS Hereinhringen und Verkaufen dergleichen fremder kedki'ichler • Waaren zwischen den Messen jedem andern, alS den hlkfigen verburgerten Lebküchlern be» KonfiSkckions - und andern Strafen verboten ist.
Frankfurt , den szten Februar 1&15.
Polizey 1 Amt,