(welche- auf dem kleinen Hirfchgraben F 77 Dienstags und FreytagS auSgegeden wird.)
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Nachdem seit einiger Zeit mißfällig in Erfahrung gebracht worden, daß die;« »ttschiedenenmalen ergangenen Dkrordmingen über die Beobachtung der Aeverstunden in den Trinkwirchschasien von Mehrern Schenkwirthen, auch von einigen Gastwirthen in Ansehung der Tanzmusiken nicht gehörig befolgt worden , vielmehr Läufig bi- tief in die Flacht die Wirthschaften und Tanzmusiken fortdauern, wodurch nickt nur die nächtliche Ruhe der Nachbarn gestört, sondern auch zu Unordnungen aller Art die Veranlassung gegeben wird; so findet sich unterzogenes Amt vrrmüßiget, die dahin sowohl als auf die ausgenommenen Zeiten, aw welchen gar keine Tanzmusik gehaltn werden darf, sich b^iebenden Verschiedenen Vorschriften in folgendem zu erneuern und in Erinnerung zu bringen.
1) Alle Kaffee-, Wein. , Bier - und Brandwetn- , auch AeKfelweinzapf. Wirthschaften , muffen längstens um ir Uhr «denLs geschloffen seyn.
2) An Sonn und Frye^tagen ist zwar jedem, der zur öffentlichen Gast - und Mmwrrthschaft überhaupt berechtiget ist, ohne weitere Anfrage Tanzmusik zu geben »erstattet, jedsch darf solche nicht früher als Nachmittags noch geendigtem Gottesdienste anfangen, und muß sich um die festgesetzt« Feyerstunde Abend 5 n Uhr endigen.
3) 5« denen Fällen, wo aus besondern Veranlassungen die Wirthsthaft, so wie das Tanp und Musikhalten über die desaatr F-yerstunde verlängert, auch an Werftaaen Mugk gwaltea werden will - muß d;e Erlaubniß da<u ruvor dahier auSgewirkt werden.
4) Dem Palm Sonntage an biS zum ersten Osterk?p?rtage, sodann zur Advents- zm vom vierten Advents Sonntage an biS zum ersten Christfeptttage einschließlich, ist das Tanz- und Musikhalten durchaus untersait-
Auf jede Zuwiderhandlung eines Wirths gegen diese Dsrichrisien ist eine G-ld. ™^ ^"^„^ Rchlr. gesetzt, welch, in solchen Fällen ohunachfichtlich eingetriebtt» werden soll. Frankfurt, den 27^ Januar 18x5;
Polizey - Amt.
e ^’L ^" Prol-ngation der verfallenen Pfandscheine, non den Monaten, May, MV, July und August IST4 wird den 1. ^4r. angefan'-kn, und bartt öS den 2. f^' Dienstag und Donnerstag Vormittags fortgefahren; nachher kann keine Prolon« ganon mehr angenommen, sondern die darauf folgende vier Amistäge, namlick vom
StS ben 10. 9Ter} inet gegen die gewöhnlichen Sprßen nur noch «usgelöft oder «»!! ^kvpenstrt werden Während L,x Verganthung, womit den 13 brsagtti> Monat, ^s^miètagS um r Uhr der Anfang gemacht wird, kann, um daS Verganthungöregister