Einzelbild herunterladen
 

(welche- auf dem kleinen Hirfchgraben F 77 Dienstags und FreytagS auSgegeden wird.)

5 w M r« ^

Betau n 1 in » chu n g.

Nachdem seit einiger Zeit mißfällig in Erfahrung gebracht worden, daß die;« »ttschiedenenmalen ergangenen Dkrordmingen über die Beobachtung der Aeverstunden in den Trinkwirchschasien von Mehrern Schenkwirthen, auch von einigen Gastwirthen in Ansehung der Tanzmusiken nicht gehörig befolgt worden , vielmehr Läufig bi- tief in die Flacht die Wirthschaften und Tanzmusiken fortdauern, wodurch nickt nur die nächtliche Ruhe der Nachbarn gestört, sondern auch zu Unordnungen aller Art die Veranlassung gegeben wird; so findet sich unterzogenes Amt vrrmüßiget, die dahin sowohl als auf die ausgenommenen Zeiten, aw welchen gar keine Tanzmusik gehaltn werden darf, sich b^iebenden Verschiedenen Vorschriften in folgendem zu erneuern und in Erinnerung zu bringen.

1) Alle Kaffee-, Wein. , Bier - und Brandwetn- , auch AeKfelweinzapf. Wirth­schaften , muffen längstens um ir Uhr «denLs geschloffen seyn.

2) An Sonn und Frye^tagen ist zwar jedem, der zur öffentlichen Gast - und Mmwrrthschaft überhaupt berechtiget ist, ohne weitere Anfrage Tanzmusik zu geben »erstattet, jedsch darf solche nicht früher als Nachmittags noch geendigtem Gottes­dienste anfangen, und muß sich um die festgesetzt« Feyerstunde Abend 5 n Uhr endigen.

3) 5« denen Fällen, wo aus besondern Veranlassungen die Wirthsthaft, so wie das Tanp und Musikhalten über die desaatr F-yerstunde verlängert, auch an Werftaaen Mugk gwaltea werden will - muß d;e Erlaubniß da<u ruvor dahier auSgewirkt werden.

4) Dem Palm Sonntage an biS zum ersten Osterk?p?rtage, sodann zur Advents- zm vom vierten Advents Sonntage an biS zum ersten Christfeptttage einschließlich, ist das Tanz- und Musikhalten durchaus untersait-

Auf jede Zuwiderhandlung eines Wirths gegen diese Dsrichrisien ist eine G-ld. ™^ ^"^„^ Rchlr. gesetzt, welch, in solchen Fällen ohunachfichtlich eingetriebtt» werden soll. Frankfurt, den 27^ Januar 18x5;

Polizey - Amt.

e ^’L ^" Prol-ngation der verfallenen Pfandscheine, non den Monaten, May, MV, July und August IST4 wird den 1. ^4r. angefan'-kn, und bartt öS den 2. f^' Dienstag und Donnerstag Vormittags fortgefahren; nachher kann keine Prolon« ganon mehr angenommen, sondern die darauf folgende vier Amistäge, namlick vom

StS ben 10. 9Ter} inet gegen die gewöhnlichen Sprßen nur noch «usgelöft oder «»!! ^kvpenstrt werden Während L,x Verganthung, womit den 13 brsagtti> Monat, ^s^miètagS um r Uhr der Anfang gemacht wird, kann, um daS Verganthungöregister