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(welches auf dem kleinen Hirschgraden F 77 Dienstags und FrestagS auSgeLSden wird.)

No. n. Dienstag, den 7. Februar 1815.

Bekanntmachung.

Nachdem seit einiger Zeit m-ßfällig in Erfahrung gebracht worden , daß die;« vttWedenrnmalen ergangenen V rotSnurgm ü*#r die Brodacktung der Fevs,stunden in den Trlnkwrcchschaften von mehrern Schenkwirten, auch von einigen Sastwirthen in Anschung' der Tanzmusiken nicht gebörig befolgt worden , vielmehr häufig brS tief in die Nacht die Wirthschaften und Tanzmusiken fortdauern, wodurch nicht nur Sie nächtliche Ruhe der Nachbarn,gestört, sondern auch zu ll ordnungen aller Art die B ranlasiung gegeben wird ; so st der sich unterzogenes $mr vermüßiget, die dahin sowohl als auf die ausgenowm'nen Zeiten, an welchen gar keine Tanzmusik gehalten werden bars ^ sich beziehenden verliehenen -Vorschriften in folgendem ju erneuern und in Erinnerung $u bringen.

1) Alle Kaff ec , Wein - , Eier - und Brandwein -, auch Aepfelweinzopf. Wirth- schaftrn, muffen längstens um n Uhr Abends geschlossen seyn.

2) An Ssnn ■ und Festtagen ist zwar jedem, der zur öffentlichen Gast • unS Weinwirthschaft überhaupt derechliget ist, ohne wertere Anfrage Tanzmusik zu geben «erstattet, jedoch darf solche nicht frühcr als Nachmittags nach geendigtem Kotteß- dienstr anfangen, und muß sich um die festgesetzte Feyerstunde AbendS n Ubr endigen.

3) In denen Fällen, wo auS besondern Veranlassungen die Wirthschaft, so wie daS Tanz- und Musikhalten über die besagte Feyerstunbe verlängert, auch an Werktagen Musik gelten werden will, muß die Erlaubniß dam zuvor dâhirr auSgewirkt w-rden.

4) Vom Palm Sonntage an bis zum ersten Osterfes^rtage , sodann zur A-vents- zeit vom bierMAdvents Sonntage an dtS zum >rf«n Chrislftperruge einschließllch, ist daS Tanz- und Musifhalten durchaus untersagt.

Auf jede Zuwiderhandlung eines Wirths gegen diese Vorschriften ist eine Geld- strafe von 10 Rchlr. ges'tzt, weiche in solchen Fällen Lhnnachfichttich eingetrieben werden soll. Frankfurt, den 27# en Januar 1815»

Polizey - Amt.

Mit der Prolongation der verfallenen Pfandscheine, von den Monaten, May, SWi Jnlp und August rstra wrrd den 2. Febr. angefansen, und ba=sit bis den 2. Mrrz, Dienstag und Donnerstag Vormittags fortgefahren ; nachher kann keine Prolon­gation mehr angenommen, sondern die dara >f feigmbe vier AmtStage, nämlich vom Z. bis den 10 Merz iad. o-qm die gewöhnlichen Speßen nur noch ausgelößt aber nicht cowpensirt werden Während der Verga^thüng, ireslit den 13 besagten Monat, ^achMütags um 2 Uhr her Anfang gemacht wird, kann, um dasLsrganthungsrtgister