Auf das den Friedrich köfflerischen Kindern Vormündern ertheilte Z^?SZvgSfDtkreb des Hvchü Gerichts erster Instanz cke 5. dieses, wird nachbefchr», Zenes Haus und Grundstück y ,
ein Haus zu Sachsenhausen in der Klappergasse Lit. N No. 115, und ein Baumstück diesseits, stößt auf den Bischoffsweg neben Johann Jacob eisen und Jacob Lentz, i Viertel 32 Ruthen 40 Schuh haltend, auf D^â den 20. dieses zum stenmab fellgetragen.
Kaufliedhaber können sich mittlerweile auf der Amtsstube des Unterzeichnetender Asus, beding niffe halber des Nähern erkundigen, auch daselbst Gebote zum Protokoll geben.
Frankfurt den srs- December 1814.
__________________________________Lezirksrichter R 0 st:
In Jnsatzklagsachen der- Erben weilt des Herrn Pfarrers und konsiftörialraO
I. € Deeken gegen den hiesigen Schreinermeister Johann Wilhelm Karos et bx, wird nachfolgend bezeichnete Behausung, auf welcher ein Jnfatzkapital ron fl 4ocoim 54 fl Fuße sammt- ausgelaufenen Zinsen und Kosten, sodann fl. 2. pro ceosu prius an löbl. Administrationsamt, item fl. 1. ga fr. Larernengeld,. sonsten aber, so stf bekannt, keine weitere Last haftet, von Gerichtswegen zum zweytenwalè öffentlitz ftilgedoten, nemlich r
eine Behausung m der Stelzengasse gelegen,. ein> und anderseits neben Sei» lermeister Mohr und Schuhmacher Oberlinger, hinten auf das Gasthaus zum gelben Husch stoßend, Lit. B No: 235 hezeicknet, zur Gärtnerstubr genannt, sammt Hinterhaus und a8en An- und Zubehörungen. Kauflustige können sowohl bei gedachtem Jnsatzcreditoren, als auch in der kanzley des unterzogenen Gerichts, woselbss inzwischen allenfalsiige Geböte auf die erwähn« A« Hausung zu Protoesll genommen werden , vollständige Einsicht und. Auskunft erhalitn»
Frankfurt den. i4ten December 1814.
Provisorisches Gericht erster Instanz»
J. W, Metzler,, jüng. Bürgerm- und Director.
^ Hartmann, rr Srcretair.
Durch dir Bekanntmachung Eines löbk. RechneyamA vom 15- December rsr; ist
Ax mit r^January 1815 jur Ausübung zu bringen festgesetzt im §. er unter a) daseM //Unb muß wenn der Fuhrmann selb^shne Hülfe der obrigreik» „lich bestellten Schaffner die Ladung ganz oder zum Theil sich
„hat , dasjenige Handelshaus , von welchem die geladenen Güter sind - dem suyr- ,,mann, über die Qualität und Quantität des ibm veraccordirtèn Urachtguts ein „Attestat geben, und ist für die Nichtigkeit desselben, verantwortlich/-
Zu diesen, bey eigenen Verladungen die Stelle des ebendaselbst sub Lit. b erwagn« Schaffnerattrstts zu vertreten, bestimmten Beschriniaungen, müssen, wie tnstm , besonders gewisse Renten — und andere hohe zollbare Güter ausdrücklich namyat s Wacht werden, und von daher sind wir veranlaßt worden , dergleichen zum «u.-i ereignest Bescheinigungen, zu drucken, auf deren Rückseite ersehen werden kann, Güter namentlich darjnn gedacht werden muß ,. ■ „ . , .,„„,
Andreäische Buchhandlung. ^
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