Frankfurter
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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Krevtag- auSgegeben wird.)
Ro. 107. Dienstag, den 27. December 1814.
Bekanntmachung.
' In Jnsatzklagsachèn der Eröen weil. deS Herrn Pfarrers und konflstorialrath<S J.J.C Deeken geWl denhiestgen Schreinermeister Johann Wilhelm KaroS et uk. wird nachfolgend bezekchnete Dehausi-ng, ans welcher ein Jnsatzkapital von fl. 4000 im 24 fl. Fuße sammt aufgelauftnen Achsen und Kosten, sirdann fl. 2. pro censu prius J an löbl. Administrationsamt, item fl. i. 30 fr. èaternengeld , sonsten aber, so viel bekannt, keine weitere Last haftet, von Gerichtswegen zum drittenmale öffentlich ftilgrdoten , nemlich:i
eine Behausung in der Stelzengasse gelegen, ein- und anderseits neben Sei. ltrmeistcr Mohr und Schuhmacher Oderiinger, hinten auf das Gasthaus zum selben Hirsch stoßend, Dt. B zch. 235 bezeichnet, jur Gärtnerstube genannt, sammt Hinterhaus und aLen An- und Zubehörungen-
Kauflustige können sowohl bei gedachtem Znsatzcreditoren, als auch i«^ der Canzley deS unterzogenen Gerichts, woselbst inzwischen allenfalsiigr Gebote auf die erwähnte Be- Hausung zu Prctocost genommen werden, vollständige Einsicht und Auskunft erhalten.
Frankfurt den r^ren December 1814-
Provisorisches Gericht erster Instanz.
J. W. Metzler, jfrng. Bürger«, undDirettor.
Hartmann, ir Secretair
Obschon von unterzeichnetre Behörde bereits im Monat September d- J. durch das Jntelligenzrlatt zu Jedermanns Wissenschaft gebracht worden ist, ^aß das, seit 1807 mit dem erwünschtesten Erfolg eingeführte, lind j des Betheiligten Jntresse sichernde Brand Versicherungs- Institut) künftig allein für hiesige Stadt und deren Gebiet fort- bestehen werde; minder nicht bey der Liberalität der, d-eser Anstalt zum Grunde liegen, k genden Verordnung, deren thätigster und genauester Handhabung und gewissenhafter f Verwaltung abfeiten der zu Direktion dieses wichtigen Geschäfts niedergestzt bleibenden
amtlichen Behörde und aller behufigen und einschlägige-; polizeyamtlichen Berrichtusgen und Anstalten, und endlich bey dem bedeutenden innern Fond dieses Instituts kein Zweifel mehr gegen dessen ergiebige Sicherbeitsgewährung denkbar ist; solchergestallten sich dasselbe bey benenjenigen, welche seither noch keinen Antheil baron nehmen mögen, oder, weil sie ihre Gebäude in auswärtige Braudlöschungsanstalten eiuaeschrieben habe«, I nehmen können, in jeder Rücksicht empfehlungswürdig darsteflen muß; so soll man doch aus Vorsorge und guter Meynung, auch um allen Vorwurf, nicht zeitig gewarnt zu haben, auszuweichen, unverfchleii, auf Art und Weise, wie bereits im Jahr 1807 geschehen ist, noch einmal Jeden hiermit öffentlich aufmuntern / sich, so bald es nur i«.