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(welches auf dem kleinen Hirfchgraben F 77 Dienstags und ArevtagS zgrij*

ausgegeben wird.) /^ â 5.

No. 103, Dienstag, den iz. December 1814- •

Bekanntmachung.

Dem Halten überflüssiger Hunde, wodurch die Gefahr deS ToLwerdenS derselben und des daraus entspringenden unsäglichen Unglücks je mehr und mehr vergröffert wird, ist schon durch ältere NathSverordnungen, besonders durch die vom igten Nov. 1778/ begegnet worden.

Zuletzt wurde auf die nämliche Verordnung in de« Edikt über die Hinführun­neuer indirekter Abgaben vom 28- Aug. publ. den 25. Sept. 1804 hjngewiesen, dabey aber auch um desto mehrern Nachdrucks willen der Nebenzweck damit verbunden, daß alle diejenigen, sowohl Einheimische, alS Permisstonisten, welche Hunde halten, und sich nicht im Fall deren Unentbehrlichkeit um ihreS Standes und Gewerbes willen, un­ter den Hernach bemerkten Ausnahmen befinden, von jedem Hunde jährlich 3 fl., bey 15 fi. Strafe an töbl. Siechney-Amt, für die Kriegsschulden.« TilgungS-Kasse, ent­richten sollen.

Die von dieser Abgabe ausnahmsweise bekreyten, find: die Metzger, die Bewohner der Häuser, Gärten und Höfe vor den Stadtthoren, die Fremden, welche in und zwi­schen den Messen hierherkommen, und die Bewohner der Dorfschaften, sofern sie solche nickt in die Stadt bringen, welchen späterhin noch die Gärtner, welche der Hunde zur Bewahrung ihreS Eigenthums vor den Thoren öenöthig" find, beygesellt worden.

Die Erhebung besagter Abgabe ist feit dem vorigen Jahr, deS Zusammenhangs in polizeplichrr Hinsicht wegen, auf daS Polizey.Bmt übertragen worden.

Da nun zu-bemerken gewesen, daß noch die wenigsten ihre schuldige Gebühr von diesem Jahr an unterzogenes Amt entrichtet haben: so werden alle, Lie damit im Rück- stände find, hierdurch erinnert, selbige wd? in der kurzen übrigen Frist dieses bald zu §5de gehenden Jyhreö gegen Empfangs - Bescheinigung nachzutragen, indessen Unter- bleibung sie «hnfthldar zu gewärtigen haben, durch Zwangsmittel nicht nur zu dem Rückstände, sondern üH$ überdies zur Erlegung der gesetzlichen Strafe von 15 fl- an- gehalten zu werden.

Frankfurt , den Zossen November 1814*

Polizey , Amt.

Wer an den Nachlaß der dahier, ledigen Standes, verstorbenen Dorothea Elisa« betha Witzel aus Allendorf einigen Anspruch zu machen hat, melde sich innerhalb drey Wochen bey unterzeichnetem Gericht, oder gewärtige, daß der fragliche Nachlaß an die Jntestaterben ohne Eamion verabfolgt werde Frankfurt , den 23 Nov. 1814*

' Provisorisches Gerecht erster Instanz.

Hartmann, isser Secretair.