Dritte Beylage K»M 102, Freytaz, den 9. December 1814,
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B e kanntmachun g»
3n Klagsachen des hieffgen Schreinermeisters Johann Heinrich Eggers, gegen ' den Riesigen Handelsmann Johannes Hermann et ux. wird nachfolgend bezeichnetes Grundstück, auf welchem a) du Laudemikm von i per Cent des ersten AnkaufgeldeS des Grundstückes, welches sowohl Käufer alS Verkäufer an löbl. Rechnev-Amt zu entrichten hat; b) ein erster Zusatz von fl. 5002 im 24 fl. Fuß bey tit. Herrn Senator Guaita, sammt allenfallsig rückständigen Interessen; <) eine gerichtliche Hypothek von fl. 145. 14 fr. im 24 fl. Fuß bey Schreinermeister Eg8«s, sammt Kosten — sonsten aber keine weitere bekannte Last haftet, von Gerichts wegen zum erstenmal öffentlich feil geboten: nämlich:
Ein Grundstück an dem Beckenheimerthor, Ausgangs linker Hand, neben der Esplanade gelegen, 3 Morgen, i Viertel, 10 Ruthen, 45 Schuh haltend, - nebst allen An- und Zuhehörungen..
Kauflustige können sowohl bey dem Kläger als auch in der kansley des unterzogenen Gerichts, woftlbsttn auch Gebote auf dieses Grundstück zum Protocoil genommen werden, vollständige Einsicht und Auskunft erhalten.
Frankfurt , den isten December 1814.
Provisorisches Gericht erster Instanz.
I. W. Metzler, Jüngerer Bürgermeister u. Director.
■ Hartmann, ister Secretair.
Bekanntmachung
die StkLvertreter bey dem Wachtdienst im Landsturm betreffend.
Die Lanostursmsverordnung No. VI überträgt de^Unterzeichneten nicht allein die Regulirung dB Wachldienstes, sondern auch den Oberbefehl über den Landsturm hiesiger Sâ, biö zur Ernennung eineè eigenen Stadt-Bannerherrn. Dem zufolge mußte eS auch dessen Sorge seyn , eine Einrichtung zu treffen, wir diejenigen Land. :sturmspfllchtigsn, welche theils durch die Gesetze selbst, theils von den löbl. Schutzde. putatlvneu vom persönlichen Dienste mit der Bedingniß dispenflrt worden sind, für -einen Stellvertreter bessNm sie Lrèffcnden Nachtdienst zu sorgen, am füglichsten dieser Bedingniß genügen können, ohne daß der Dienst selbst dabey leidet, und die Dlspen- sirten in Auffindung annehmbarer Stellvertreter so viel als möglich ist erleichtert werden.
Der Unterzeichnete hat zu diesem Zwecke, mit Uebereinstimmung der sämtlichen -Herren StaabtosficrerS der drey Stadt-Banner, eine eigene Comm.fston ernannt. Die. '.selbe hat nun ihr Geschäft vollendet, und dabey folgende Grundsätze als Norm ihres -Verfahrens angenommen pnd befolgt. r .
j) ES kaust dem Staate nicht gleichgültig seyn, wir für die allgemeine Sicherheit, für Siaats- und Privateigenihum wacht, und eben so wenig kann es dem Dispenstrten .einerley seyn, von wem er reprâsentirt wird.
2) Es können daher nur Landsturmspflichtige, und zwar nur solche als Stell- -vertreter angenommen werden, welche durch ihre Verhältnisse an den Staat gebunden sind, und denen das Zeugnist eines guten moralischen Betragens gegeben werden kann.
3) Der Lohn für eine Wriche darf nicht zu niedrig gesetzt werden, da derselbe immer im Verhältniß mit den Preisen der Lebensmittel und dem Verdienste stehen muß, welchen der Stellvertreter auf eine andere Art haben könnte, übrigens auch so viel ertragen muß, daß sich derselbe in Bewaffnung und Montirung stets ordentlich undrein, "ch erhalten kann, was ihm zur unerläßlichen Pflicht gemacht worden ist.