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»latzt hinzuerlrn, von breraus unter Anführung ihrer geschwornen $leift?r Brandstätte zu verfügen, der daselbst von dem korps Commando zu erbulteidm m tung zufolge sich in Reihen zu stellen, und die Eimer so lange hin- anÄatS? bis der Brand völlig gelöscht ist. 9 "

Sammelplätze:

i) Vor dem Gasthause zum Römischen Kaiser auf der Zeil: die Gesellen von samt, Uchen Feuerhandwerkern, dann die Sattler- , Säckler-, Glaser- und Schuh machergesellen.

2) Auf der ALcrheiligèngasse vor dem Brauhause: die Schreiner-, Dreher-, Wagner-, Weißbinder- und Kammachergesellen.

3) auf dem Roßmarkte: die Schneider-, Maurer-, Zimmer- und Stm- / metzengesellen. ; -

4) Auf dem Garküchenplatze beyder Mehlwaage: die Färber-, Bäcker-, Retzgev Fischer-, Buchbinder-, Kürschner-, Hutmacher- und Bürstrnbinöer- gesellen.

5) Auf dem Römerberg vor der Nicolas Kirche: die Wollenwebev, Leinenwebev Tuchbereiter-, Schnur- u. Knopfmacher-, Seiler-, Strumpfstricker-, Strumpfweöer und Perükenmachergesellen.

6) die Bierbrauer- und Küfergesellen gehen mit eigends von ihren ftijtti dazu angrschafften Bütten , die erstern zum Theil in die Brauhäuser zum Füllen bei Waffersasser, die übrigen aber so wie die Küfergesellen zum Feuer, um damit da! Wasser den Spritzen zuzudringen. '

Man erwartet von sämtlichen genannten Gesellschaften, daß sie, nach altem Lraucht, auf diese Weise zur allgemeinen Hülfe auch ihrer Seits, wesentlich und bereitwillig fort­hin beytragen werden. — Diejenigen jedoch , welche sich gegen Vermuthen von dirs« allgemeinen Obliegenheit entweder ganz ausschließen, oder vor völlig gelöschtem Fem sich entfernen würden, haben jeder 30 kr. Strafe zu erlegen.

Frankfurt , den 6ten November 1814.

Polizey 1 Amt.

Ausgeb 0 t d er Fourage.Lieferung.

Auf nachstehende Bedingungen soll vom 1. Dec. 1814 bis den 28. Iebr. M; an­der Fouragebedarf hiesiger Stadt auf drey Monate an een Weiugstsordernden ^ 1) Eine jede zu lieferende Fourageration bestehet aus vier hiesigen ^scheide Hä,

so daß 16 Rationen auf ein Malter gerechnet werden, ferner aus zehn Pjuno, yui s Gewicht, Heu — Stroh, wenn solches nicht ausdrücklich in den Bons genannt tk V höret nicht zur Ratfon, und da, wenn es genannt ist, nach verschiedenen • und Portionen geschrieben wird, so müste der Preis der Fomageratwn nur ai und Heu nach besagtem Verhältniß festgesetzt werden, das Srrob â in den M rungen separat genommen und pr. Fuder gerechnet setzn, zu 60 Ereund, w ^ ^^Das ^guE^socdecllche Quantum kann nicht voraus bestimmt wer^^^ müste der Steigerer darauf gefaßt /eyn, mehr oder weniger, je nach Erforv Masse oder theilweis abliefern zu können. »,-a«iUat- NMi,

3) Auch hat der Steigerer das benothigte Stroh auf Anweisung diste ^ wohin es erforderlich ist, gegen den Steigerungspreis jedesmal ohne weu^ $ 4) Der auf hiernach bemerkt werdende Weise sich bestimmende Vusgeöets