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Intelligenz * B l a r t,
(welches auf dem klemm ^trsd^rcbm F 77 Dienstags und FresrasZ ausgegebrn wird.)
Ro. 93. Dienstag, den 8. November 1814.
Nachstehende Verordnung wird hiermit, als den giften October zur Ausübung kommend, vublscirt. Frankfurt/ den 29s« n Ocrober 1814,
Rrcheney - Amt.
Dr. Eder, Actuar.
Dreykuechts, Ordnung.
Dir Bürgermeister und Rath der freyen Stadt Frankfurt am Mayn haben UnS bewozen gefunden, das Institut der sogenannten Dreyknechte in nachstehender Weise wirderum herzustellen/ und denselben folgende, andurch zur öffentlichen Kunde gebracht wcrtMe, Ordnung zu erthrilen.
§. i. Die Benennung Dreyknecht soS bezeichnen, daß diefelbige lediglich mit den Ml über 3 Centner wiegenden Colli zu thun haben. Sie dürfen, von nun an, ihre Einwirkung durchaus nicht auèdehnen auf Güterstücke, welche — und wenn auch noch so wenig — über 3 Lenwee wiegen, oder, nach der Sch röter -Ordnung, für schwerer als 3 Leutner zu achten sind.
§. 2. Der Dreyknechte Verrichtungen bestehen darinnen, daß sie nicht nur die, nicht über 3 Zentner wiegende, Güterstücke aus den Schiffen auf die Waage, und von dersrlben auf das Fuhrwerk schaffen, sondern sie müssen ditselbige auch in die Hauser, Eew.'lbrr oder Waarenlager der Kaufleute abladen.
ö> 3. Der Dreyknechte kohn für sämmtliche, in vorstehendem §. erwähnte, Ber- uchtun^n bestehet in 2 Kr. des 24 fl. Fußes vom Centn«, mit Ausnahme der Kandit- Mger, für d;ren Bearbeitung sie, was die Ganzen anbelangt,,ohne Berücksichtigung acè GewichtS, 2 Kr. pr. Kistgen zu beziehen haben, während für die Bearbeitung der Wen Kanditkistger — wofür nur diejenigen zu achten sind, welche nicht über 4° Pfund Wn — ihnen nicht mehr alS ein Kreuzer für jedes zu bezahlen ist.
, § 4. Die Zahl der Dreyknechte bleibt hiermit auf fünfe bestimmt, ihre Arbeit^ Mist die nämliche, welche für die Schröter am Mapn durch die Schröter- Ordnung ststgefttzt worden, und hinsichtlich des Mittagessens haben sie, wie die Schröter, jedoch ru 2 und 3 abzuwechseln.
, §. 5. Wenn die Arbeit sich dergestalt zusammen drangt, daß von den 5 Drey* 'Achten, nach dem Ermessen ihres nächsten Vorstandes ($■ 6 ) dieselbige nicht hinläng.
gefördert werden kann, so müssen sie sich auf ihre eigene Kosten und Gefahr durch "glsdner verstärken. '
Welcher Dreyknecht durch Krankheit arbeitsunfähig wird, Ler kann nur in sofern »on b?m Dreyknechtsverdiektst seinen Antheil beziehen, alS er durch einen Taglötznek sich vikarsten läßt.