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(welches auf dem kleinen Hirschgrâen F 77 Dienstags und Freytags auSgegeben wird.)
Ao. 73. Dienstag/ den 6. September 1814.
Bekanntmachung.
Die Uebersicht und Kenntniß aller sich hier aufhaltenden Fremden bleibt stetS ein »Etlicher Gegenstand polizeilicher Sorgfalt. Zemehr -re diesige Messe verdächtige Mischen tetbeölrcft, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich tote mancherley Gestalten eiNju schleichen, und der Sicherheit und das Eigenthum zu bttimrächnzen / desto mehr ist es Pflicht eines jeden, jene obngkcitliche Verfügungen gcnap zu befolgen, welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlicher Gauner unv Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beodachruna der seit vielen Jahren Wehenden Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüglich diese jiiiisamt Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu MrmannS Nachachtung verordnet.
e) Jeder Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach 6 Uhr AbendS erfolgt, spätestes am andern Morqen, dem unterzetchnnen Amte nick Namen, Stand und Wohnung augezrigt werden. Die allewallsige Verwandschaft des Fremden mit dem Quarttergeder, befreit auf keinen Fall von tiefer Änzeige. * .
2) Alle Gastwirthe und Fußherberger haben wie bisher, jeden bey ihnen logirenden Fremden vom Tage ftmer Ankunft an , bi6 u lenem der Abreise, in die vorae- schnedenen Nachizettel einzutragen, und solche jedem Abend längstens bis 7 Uhr auf die Poliztvwache zu liefern Die etwa nach Einsendung der Aachtzette? noch kinttiffcnben Fremden müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einem Nachtrag zur ftemmug der Poitzey gebracht werden. .
3) Sinnen derftlbeii Zeüfcrst muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empfangschein auf dem Peltjerburcau Huuerlegen, und eine Sicherheit oder Bufentbalrskarte âuttwlrken. Erst am Tage feiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabfolgt.
4) Weder in einem Gast noch Privatharis darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, vie Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche SlcherheltskÄrte länger als einen Tag beherberget werden, weshalb der Wirch verbunden lst, nicht nur die bey ihm logtrenben Fremden bey ihrer Ankunft von dieser volizeylichen Vorschrift alsbald tn Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Sicherheitskarte vorigen zu lassen.
.-Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit Geldbuße von 5 Rthlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.
srankfurt , den rSsten August 1814.
Polizey ; Amt.