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^r-cheS auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und ZrtptaB ausgeseben wird.)

B s ? a n n r m A ch u n I.

Die Übersicht und Kenntniß er sich hier aufhaMrden Fremden bleibt stets eis »rswllicher^ Gegenstand poliMltcher Sorgfalt. Zrmehr die hiesige Messe verdächtige Stenson herbeylockt, dre bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich umrandete!) Besta-ten einzufchlsichen, und die Sicherheit und das Eigenthum zu tâächtigrn / desto mehr ist cs Pflicht eines jeden, jene o'origkrillrchL Verfügungen genau zu befolgen, welche die Abhaltung und Entdeckung solcher gefährlicher Gauner Md Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Beobachtung der seit vielen Jahren ieH^n Vorschrift wegen Aufnahme fremder Personen, befördert vorzüglich diese heilsame Absicht, sie wird daher zur allgemeinen Kenntniß erneuert, und sonach zu jedermanns- Nachachtung verordnet.

i) Zeder-Fremde ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche nach ü Uhr-Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterftichnettu Lillie mit Namen, Stand und Wohnung angezergt werden. Die aßenraßflse DnwsnSfchaft Les Fremden mit dem Quarrftrgeber, befreit auf keinen Fall von dieser Anzeige.'

2) W Gastwirthr und Fußhcrderger haben wie bisher, jeden den ihnen logirenden grrmSen vom Tage seiner Ankunft an , bis zu jenem ter Abreise, in die vorge- schtttbent» Nachtzettkl einzmragen, mrv solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr auf fcie Polizevwache zu liefern. Die etwa nach Einsendung der Nachtzettel noch nntrrffenden Fremden müssen am folgenden Morgen frühzeitig in einem Nach­trag zur Kenntniß der PoUzey gebracht werden.

3) Binnen derselben Zeitfrist muß der Fremde feinen Paß gegen einen Empfangschein Mfdkm Psirzeydureau hinterlegen, und eine Sicherherts yber AufentdaltSlarte «^wirken. Erst am Tage feiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe dcö Sarins wieder verabfolgt.

4) Weder in einem Gast^ noch Privathaus darf, wenn auch obiger Vorschrift gemäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Mcherheitskarre länger als einen Tag beherberget werden, weshalb der Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm logirenden Fremden bey ihrer Ankunft von dlèjer volizeyUchen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Sichrrheitökarte vorzeigen zu lassen. , . ..

, ^^^Uifüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punrit, wird mit Geldbuße von 5 Rkhlrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Frankfurt, den rssten August 1814,

Peltzey ; Amt.