Frankfurter
3 n t e H i g e n z * B I a t t, (welches auf drm kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben.wjrd.)
Rs. 63. Dienstag, den 2. August 1814.
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Pablicandum.
Zu der Raths - Dersrdni'ng vom 26. Apr il dieses laufenden Iah's, ist eine Ab- gaievvn 2 fl. 40fr. des 24 fl. Fußes usn jedem Natter Salzes — letzteres zu 160 Pfund gerechnet — so in b-eflge Stadt gebracht wird, ftstgesctzt.
Zn Ansehung der !)orfdcwohper, worunter auch hiesige Bürger begriffen sind, die sch auf einer der hiesigen Dorfschaften, wohnbar aufhalten, ist unter Zahl 6. der gedachten Verordnung, besondere Vorsehung geschehen.
Wir nun aber die Eigenthümer der in hiesiger Stadtgemarkung belegenen Meyer- Höst, Höft und Garten und resp, deren Pächter und MiethSleute? auch Gärtner und Wnde an dw obgedachte Verordnung, kein Salz, von welchem nicht Lie' bestimmte Abgabe entrichtet worden, elnjukanfW, gleichfaLS gebunden sind, und eben darum' alleSTalz, dessen sie bedürfeir, nur in hiesiger Stadt einzukaufen haben, und zwar bey Strafe, daß sie im Defraudationsfalle, ausser der unnachsichtlichen. Confiscation des Salzes, so sie ausserhalb der Stadt erkauft haben, noch überdem zur Entrichtung des Betrags Zer bestimmten Abgabe, und falls das ausserhalb erkaufte Salz in Natura nicht mehr vorhanden wäre, zu Bezahlung dessen Werths und der Abgabe davon, Dechen angehalten werden; also wird dieses, asten und jeden, die es angeht, hiermit bstanm gemacht, um sich darnach pünktlich achten und vor Srase und Nachtheil hüten zu können.
Dam-t man aber der genauen Befolgung desto versickerter seyn möge, sollen
i) alle Eigenthümer der Meyerhöfe, Höfen u. Karten ihre respeetive Pâcktcr, Mielhs- leutr, auch e-geneS Gesinde und Gärtner, Hiernach gelcharstest airweisen — und
2) letziere, weniger nicht die Eigenthümer, welche ihre Meyerhöft, Höfe und Gärten sridst bewohnen, sich von halb Jahr zu halb Jahr bey Lödl. Renten - Amt über daS von ihnen in hiesiger Stadt wirklich erkaufte Salz., durch Ausgangsthorzetkel, um darnach beurtheilen zu können, ob sie ihren Bedarf dahier erkauft hsben, bey Ver- MiSiing, daß man'fte sonst, gleich den Dorfbewohnern tajriren würde, unfehlbar außweiftn,
, 3u diesem Ende haben dieselben das in der Stadt von ihnen erkaufte, und bin- vu» gebracht werdende Sal; am betreffenden Stadtthor anzugeben und vorzuweisen, sofsrt i" 'yter kegitimation, AusgângS - Zettel darüber geben zu lassen.
Ferner wird
3' ven Feldschützm und Feldpolizevdienern anbefohlen, darauf, daß kein Salz außek- bald hiesiger Stadt, in deren Gemarkung ver- und erkauft werde, genau zu wa- chen, und die fremden Contravenlenftn alsbaltz anjuhalten, die hiesigen aber zur eebuhrrnden Ahndung anzuzeigen,