(welches auf dem kleinen Hirschgraden F 77 Dienstags und Frevtags ausgègeden wird.)
No. 61. Dienstag, den 26. July 1814.
Publ ic an dum.
Ai der Raths. Verordnung vom 26. April dieses laufenden Jahrs, ist ein? Ab. Mem 2 ß, 40fr. des 24 si Fußes von jedem Malter Salzes — letzteres zu 160 Pfund * MW — so in hiesige Stadt gebracht wird, festgesetzt.
JnInsehung der Dorfbewohner, worunter auch hiesige Bürger begriffen sind, Liè sich auf einer der hiesigen Dorfschaften, wohnbar aufhalttn, ist unter Zahl 6. berge» bschten Verordnung, besondere Vorsehung geschehen.
, Wie nun aber bi? Eigenthümer der in hiesiger Stadtgemarkung belegenen Mever- össe, Höfe und Garten und resp. Leren Pächter und Miechsleute , auch Gartner und • Wn-ean die obgedachte Verordnung, kein Salz, von welchem nicht die bestimmte Amde entrichtet worden , emzu?aufen, gleichsäLs gebunden sind, und eben darum alleSTalz, dessen sie bedürfen., nur in hiesiger Stadt einzu kaufen ha* bek und zwar bey Straft, daß sie im Defrsusatisnsfalle, ausser der unnâchsichfttchen konMcsM des Satzes, so sie ausserhalb der Stadt erkauft haben, noch übendem zur kiMichiung des Berrags der bestimmten Abgabe, und falls das ausserhalb erkaujVt Salz ln nüuira nicht mehr vorhanden wäre, zu Bezahlung dessen Werths und der ? bgabe da» von, werden angehaften werden; also wird drescs, apen und jeden, die es angebt, hier» Oer m können'^^ "^ ^ darnach pünktlich achten und vor Srasr und Nachtheil
Damit man aber der genauen Befolgung desto versicherter sepn möge, sollen
are Eigenthümer der Meycrhöft, Höfess u. Gälten ihre refprenve Pachter, Mieths-
,> auch eigenes Gesinde und Gärtner, hiernach geschärftes anwrisen — und r^' ^11^ nicht die Eigenthümer, welche ihre Morerhöft, Höft und Garten , ^^»dntn, sich von halb Jahr zu halb Jahr bey kèbl. Renten- Amt über das von ipnen in hiesiger Stadt wu klich e-kaufte Satz, durch Ausgangsthorzetttft um ^""öelleu zu können, ob sie ihren Bedarf dahier erkauft hsben, bey Der- miswètscn mM l" ^"^, gleich den Dorfocwohnern ragiren würde, unfehlbar
Mü,b^?'^ Ende haben dieselben das in der Stadt von ihnen erkaufte, und hin* ®*^ am bm ffenden Stadtthor anzugeben undvorzuwrisen, spfiert
‘ rtgmmatioNt Ausga-igs - Zerre! darüber geben zu lassen.
. Mrner wird
3 r>2?b Ea^^^ "'^ Feldpolizeydirnern anbefohlen, darauf, daß kein Salz außer» L .Per Stadt, in Leren Gemarkung ver- und ersauft werde, genau zu wa* fiehL'h»r^?JVL(TOrn Esntraventrnlen alsbald anzubalten, die hiesigen aber zur Lksuyrenden Ahndung anzuzeigen.