(welches auf dem kleinen Hirfchgrabsn-K 77 Dienstags und ZreytagS ausgegeden wird.)
Ns. 51. Dienstag/ den 21. Juny 1814.
Bekanntmachung.
-s ist die Anzeige geschehen, daß mehrere Wiedergenessne des Militarstandes, wenn ft die Spitäler verlassen, ihre Kleidungsstücke dahier veräußern, und dann an iftin Stappen-Orten fast entblösst wieder zu-rückkommen. Außerdem daß dies ein unleidlicher Unfug ist, da solchen Leuten, welche der Kleidungsstücke zu ihrer eigenen Te- dcckang so sehr bedürfen, solche um weniges Geld, daS gemeiniglich sshr unzweckmäßig an-swen-et wird, abzunehmen, ist auch nicht wenig Gefahr damit verbunden, dergleichen mit dem Lazarethgift öchaftele Sachen in die Wohnungen der Gesmiden zu bringen. Wain cè schon zu jederzeit und unter allen Umständen scharf verboten ist, gemeinen Mnarpersonen Kleidungsstücke abzukaufen, wie vielmehr muß dieses von solchen gelten, durch welche ansteckende Krankheiten so leicht weiter verbreitet werden können. Lndrm man sich daher von Amts wegen aufgefordert steht, vor einem dergleichen in jeder Hinsicht verwerflichen Ankäufe zu warnen, und solchen durchaus zu untersagen, wird die Bedrohung hinzugefügt, daß diejenigen, welche sich dessen fernerhin schuldig machen, zu empfindlicher Strafe gezogen, drrglerchrn an sich gebrachte Effekten auch sofort ihnen wieder abgenommen und verbrannt werden sollen. Frankfurt, den 13* Jun. 1814--
Pelizsy ; Amt.
Alle diejenige, welche an den Nachlaß der mit Hinterlassung einer letzten Willens- »trottnung verstorbenen Wittwe des gewesenen hiesigen Burgers und Handelsmanns ^ynsimn Schell, Caroline Heinriette gedohrnen Rieger, aus irgend einem Rechtsgrund twlgen Anspruch zu haben vermevnen, werden hierdurch aufgefordert, sich innerhalb Z Wochen so gewiß bey unterzeichnetem Gericht anzumelden, und ihrm Anspruch Qi» ^'-5 iu begründen, als ansonst nach Ablauf dieses Termins dem Testamentserben mit H^ßHu^en Immission in den fraglichen Nachlaß, ohne weiters willfahrt werden M. Frankfurt, den ^ten Jnny ^
Provisorisches Gericht erster Instanz.
Hartmann, ir Secretair.
^ .. E^ hiesige Bürgers- und Einwvhnerssöhne, überhaupt alle landsturmspflichtige
? . -^ ss^lche in das Alter von 17 Jahren treten, werden aufgefordert, sich jrdes- ai vttz«, Eintritt in das gesetzliche Alter bey der betreffenden Schutzdeputation anzu- UM in dem Landsturm eingetheilt zu werden, und das Weitere zu gewärtigen. ^vkn sie Ungehorsamen werden die gesetzlichen Strafen verfügt werden, sranksurt am ißten Jnny 1854?
Die drey Schutzdeputationen des Frankfurter Landsturms.