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(welches auf dem kleinen Hirfchgraden F 77 DirnstsLs und Zreytags ausgegeben wird.)

No. 50. Freytag, den 17. Juny 1814.

Verordnung,

-ir LktrichW eines Procenls vom ganzen Vermögen, jedoch nur als Zwangs, anlehen zu fünf Proceül jährlicher Zinsen, herreffend.

(Beschluß.)

§. l. Zu diesem Zwangsanlehen von einem Procent des gekLMMten Vermögens stirb von den Kontribuenten der christlichen Konfessionen, unter ^u^reflung eines be« foHbern, mit der Eidesformel versehenen Versicherungsscheins, beosetrngen, und es sind hierzu verbunden, ßS> sowohl dahier wohnende, als mir Beybehaltung ihres dahiesig-nr Lürgerrechls auswärts sich aufhaltende Bürger und Bürgerswitrwen, alle Beysa-sscu und sonstige Angehörige, ferner alle dahicsige Korporationen/ öffeuilichr und privat milde Stiftungen, Fideycomm'.ßbesitzsr, Nutznießer und Kuratoren oder Administratoren, so wie alle sonst befreyte, bloß mit unbeweglichen Gütern in der Stadt und deren $e» biet angesessene Fremde, überhaupt aSe, die vermöge Kriegèsteueredicis vom rten Au« gust 1799 zur ^riegsschuldenlüst conti ibuabel finb.

Da für Kontribuenten israeltttschen Glaubens eine schriftliche eidliche Versicherung, nach der Verschiedenheit der religiösen Begriffe, nicht anwendbar ist; so soll zwar von -ensklben der Beytrag aufgewöhnliche schriftliche Versicherungen, daß der Beytrag KMffenhaft gegriffen sey, angenommen werden, der Nechnungècommisfion aber frey ton, daferne sie in die Verlässigkur einer solchen Versicherung einten Zweifel setzen iu muffen glaubt/ den Aussteller zur eidlichen Bestärkung bey der großen Thora anzuhallen.

i 2 Wittwen und Waisen, so kein Gewerbe treiben, und nur von Zinsen leben, auch mcht über 15000 ft an Vermögen besitzen, zahlen nur ein halbes Procent zu die­sem Zwongèanlehen.

§ 3- Dieser Anlehensbeytrâg ist längstens in zwey Terminen, nämlich die eine cha- le vom 20. bis zum 30. Juny, und die andere vom 1. dis zum 15. July unfehl- bsl' tu entrichten. Man versieht sich jedoch zu dem guten Willen und dem Patriotis- Mus der bemittelten è lasse der Contridutionspflichtigen, daß sie dem dringenden Be­dürfniß durch öeförderlicheS Abführen ihres ganzen BertragS adzuhelfcn, sich rühmlich drei ern werden

, § 4 Denjenigen, welche ihre Raten in der ersten Hälfte eines der beyden Termine vkr'chngen, laufen die Zinsen vom ersten Tage des eingehaltenen Termins; denjenigen ^n, welche ihre Beyträge in der andern Hälfte der gesetzten Termine liefern, fan» gen oie s men an, erst mit dem ersten Tage des folgenden MonaiS zu laufen.

Saum g«, welche nach Ablauf des zweyten Termins mit ihren schuldigen B nträ« **'* w®^; besseres Verhoffen noch zurück sind, sollen nach Maasgabe ihreS legtbecto»