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grantsutter Intelligenz - B la L L,

(welch.s auf dem kleinen HirsHgrasen F 77 Dienstags und Freytags ausgegeden wird.)

No. 29. Samstag, den 9. April 1814*

Bekanntmachung.

Die fortdestehende Verordnung vom Listen May 1808 in Betreff Les Handels mit Gold- und Silderwaaren in hiesiger Stadt verordnet im Wesentlichen:

Doublirte und plattirte Gold- und Silberwaaren dürfen weder in noch ausser den Messen anders zum Verkauf gebracht werden, als wenn sie mit einem beglaubig­ten Stempel versehen sind, der ihre plattirte oder doublirte Qualität anzeigt und auf eine leichtbemerkliche Weise angebracht seyn muß. .

2 .) Das in Frankfurt selbst verarbeitete Gold muß ihkaratig und mit dem diesen Ge- ' halt bezeichnenden Stempel versehen seyn.

3 .) Die Verarbeitung und der Verkauf des t4karatigcn Goldes unter Frankfurtische.tr Stempel wird nur Ausnahmsweise und unter der Bedingung verstattet, daß dem Stempel die Zahl 14 beigesetzt werde.

4 .) Auf keine Weise ist es den Goldarbeitern gestattet , unter dem hiesigen Stempel geringhaltigeres als i4karatigcs Gold zu verarbeiten oder zu verkaufen.

5 .) Die Vorschriftswidrig befundene Waaren sollen konfiszirt und die Zuwiderhan­delnden nach Befinden noch mit einer besondern nachdrücklichen Strafe ange­sehen werden.

Das unterzeichnete Amt erneuert anLurch diese Verordnung zur genauen Befolgung eines jeden den solche angeht, und haben die Uebertreter sich, sechsten beizumessen, wenn bei den vorzunehmenden Visitationen ihrer Waaren die fehlbefundenen konfiszirt Und ausserdem gegen sie die weitere Strafe mit aller Strenge in Anwendung gebracht wird. Frankfurt am Lösten März 1814.

' Polizey , Amt.

Alle diejenige, sowohl Hiesige als Fremde, welche während der Messe mit ihren Waaren haufiren gehen, werden in Gemâßheu der bestehenden Verordnung hiermit erinnert, vor Anfang des Haufirens das hierzu nöthige Zeichen bey dem Marktmeister Armbruster, in dessen Behausung zu Sachsenhausen fit. O No. ar, gegen Entrichtung von 12 Kreuzer zu losen, und solches demnächst alsogle,ch auf hiesigem PolizewAmt sten'pcln zu lassen. Wer, ohne ein solches gestempeltes Zeichen zu haben, über dem Hauji-cn^eoen angetrossm wird, hat unausbleibliche Strafe zu erwarten.

Frankfurt den 1. April 1814.

, Recheney - Amt.

-. AuA Auftrag eines Hochrdl n Nmhs werden andurch die Barmer, Elberfelder, â.rfèider und überhaupt, ohne irgend eine Ausnahme, alle und jede Fabrikanten und