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Kelches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freptagö auögegcben wird.)

No« 27. Dienstag/ den 5. April 1814.

B e k K v « t Aach« « s*

Die fortbsS-'stende Derordnung vom ersten Map 1808 in Betreff des Handels mit Wld und Silderwaaren in hiesiger Stadt verordnet im Weftnütchena

j ) Doud>me und Klattirts Gold- und S-lberwaaren dürfen weder in noch ausser» Wissen anders zum Verkauf gebracht werden, als wenn sie mit einem beglaubig­ten Srernvei versehen sind. der ihre piattirte oder doublirte Qualttät anzeigt und auf eine leichtdemerkliche Weise angebracht seyn muß.

2 .) Das in Frankfurt selbst verarbeitete Gold muß iZkaratig und mit dem diesen Ge­halt bezeichnenden Stempel versehen seyn.

3 .) Die Verarbeitung und der Verkauf des r^karatigen Goldes unter Frankfurtrsche.« ' Stapel wird nur Ausnahmsweise und unter der Bedingung verstattet, daß dem Stempel die Zahl 14 beigeseht werde.

4 ) Aus ferne Weise ist es den Goldarbeitern gestattet, unter dem hiesigen Stempel geringhaltigeres als i^aratigcs Gold zu verarbeiten oder zu verkaufe»:.

5 .)'Die Vorschrrftswidrig befundene Waaren sollnr konsiSzirt und die Zuwiderhan­delnden nach Besinven noch mit einer besondern nachdrücklichen Strafe ange­sehen werden. .

Das unterzeichnete Amt erneuert andurch diese Verordnung zur genauen Befolgung eines jeden den solche angeht, und haben die Ueberrreter sich tzlbsten bei-mn^en, wenn bei den vorzunehmenden Visitationen ihrer Waaren die fehlbeftmdenen konfiszict und ausserdem gegen sie die weitere Strafe mit aller Strenge in Anwendung gebrachè wird« Frankfurt am Lüsten März 1814.

Polizey - Amt.

Alle zu Wasser anhero kommende Früchte, wie sie Namen haben, werden wie ge­wöhnlich auch in dieser Messe, vom Montag in der Geleitswoche an, bis zu Ende der Messe, zu Sachsenhausen an der kleinen Maynpforte ausgemessen und ausgcladen. Dre­ses wird allen denen, welche während der Messe dergleichen zu fassen willens sind , zu dem Ende bekannt gemacht , damit nicht durch Fuhrwerk der Platz an dem Licsseit-gen Map nufer unnöthig versperrt wird. Da aber anjetzo von hiesigen Bürgern und Ein­wohnern der Additional Arns am Fahrthorzoll von den Früchte»; erhoben wird, und die Möller den Auftrag haben, ohne Vorzeigung des hierüber am Zoll gelobten Scheins kerne Fruchte auszumessen, als hat man auch, um niemand unnöthige Gänge zu verursachen, Ltkttk defannt machen wollen, damit jeder seinen Schein vor Abfassung der Früchte ralâst lesen kann, Frankfurt, den Ersten März 1814.

Renten ; Amt.