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§ rankfurter

3 N è e n i g e n z * B l a t t, (welches auf dem kleirren Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)

Ro. 26. Freytag, den 1. April 1814.

Bekanntmach nng.

und Kenntniß aller sich hier aushalteudn Fremden bleibt stets ein ' polizeilicher Sorgfalt. Jemehr die hreßge Messe verdächtige SL beXentoit, die bey dem Zuströmen so vieler Fremden Gelegenheit finden, sich E m»S -inzuschl-ich-n unS Mt Eich-ch-it und M Ei,-«bum zu i beeinträchtigen , desto mehr ist es Pflicht emeS Mw, jene obrrgkettücht Verfügungen ; . , befolgn , welche Lie Abhalrunz und Entdeckung solcher gefährlicher Gauner : 5 Betrüger hauptsächlich bezwecken. Die genaue Seobachtung der seit vrelen Jahre» ; bestehenden Borschritt wegen Aufnahme fremder Personen? befördert vorzüglich diese ' heilsame Absicht / sie wird daher zur allgemeinen Kènntn.ß erneuert, und sonach zu jedermanns Nâchachtung verordnet-

: j - ^t bremse ohne Ausnahme, muß am Tage seiner Ankunft, und wenn solche *'gK 6 uhk Abends erfolgt, spätestens am andern Morgen, dem unterzerchneten

Am^e mit Namen, Stand und Wohnung angezeigt werden. Die allenfallstge Verwandtschaft des Fremden mit dem Quartiergeber/ befreit auf keinen KaS von dieser Anzeige. . _ , ,

2) Alle Gastwirlhe und Fußherberger haben wie bisher, Men bey wnen logtrenderr Fremden vom Tage seiner Ankunft an, bis -u jenem der Abreise , in dèe vorae- schrikdene Nachtzettel einzutragen, und solche jeden Abend längstens bis 7 Uhr auf die Polireywachr zu tiefern. Die crwa nach Einsendung der Nachrzettel noch rintteffenden Fremden müssen am folgenden Morgen frühzertig in einem Nachtrag zur Kenntniß der Pot-zey gebracht werden.

Z.) Binnen derselben Zeufrist muß der Fremde seinen Paß gegen einen Empsanasch-in auf dem Polizeybureau hinterlegen, und eine Sicherheit oder AufeiuHaltskarte auswirken. Erst am Tage seiner Abreise wird ihm der Paß gegen Rückgabe des Scheins wieder verabfolgt.

4.) Weder in einem Gast noch Privathaus darf, wennauch obiger Vorschrift ge­mäß, die Anzeige von der Ankunft des Fremden geschehen ist, derselbe ohne eine solche Sicherheitskarte länger einen Tag beherberget werden, weshalb dèv

. Wirth verbunden ist, nicht nur die bey ihm loe.ierenden Fremden bey ihrer An­kunft von dieser polizeylichen Vorschrift alsbald in Kenntniß zu setzen, sondern sich auch deren Gichertzeitskürtr verneigen zu lassen. -

Die Nichterfüllung dieser Verordnung in einem oder dem andern Punkte, wird mit einer Gridbuse von 5 Rtblrn. ohne alle Nachsicht geahndet.

Frankfurt den r4sten März 18^4=

Polizey ; Amt.