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tim feinem Zweifel «der dië Derhindlich?'' u Lem'Ersatz? r»*r Montuè, ^ma« tur oder RüstunzSsorte, weid)? durch ânve, FäL^^ als d--ch D s-rno -n 6^ > e r Landwehr , abgMM werden/Daum zu lassen, wird in GemWett Höchen Gsuverne- «entS Befehles bestimmt und vererönef:
j.) Jene Montur, Armatur und Rüstungssorten^, welche durch dre Dauer der ?i>t in Abgang kommen, oder répsrn »erden müssen, werden aus den Fonds Ser Kommumtt, und, wenn bnfe, ^rw iesenermaßen, nicht ganz zureichen, zum Td-ile aus der Kriegskasse ersetzt werden.
L.) Der Ersatz jener Montur, Armchue- und Rüstungstorten, welche der Landwehr- mann vor dem Feinde verliert, oder welche auf irgend eine Art im Dienste und durch den Dienst in Abgang kommen und unbrauchbar werden, findet nach eben dem Maaßsiade Statt.
3.) Werden Montur, Armatur- und Nustungssorten durch Nachsäßigkeit und überhaupt durch eigene Schuld des Landwehrmannes entweder verloren oder zum Dienste unbrauchbar, so fällt der Ersatz dem betheiliglen Landwehrmanne, wenn derselbe aber kein Vermögen hat, dg' Kommune zur Last.
4.) Vorstehende Grundsätze finden nur auf den Fall Anwendung, wenn der £anb* Wehrmann im Dienste vor dem Feinde, außer dem General-Gouvernement Frankfurt, steht. Außer diesem Verhältnisse aber und im Frieden ist und bleibt jede neue Anschaffung, jede Reparatur von Montirungs, Armirungs - und Rüstungssorten, Last der Kommunen.
Seine Durchlaucht der Herr General Gouverneur befehlen, daß Vorstehendes gehörig publizirt und genau e/equirt werde.
Frankfurt den sten März 1814.
Die Armirungs-Konferenz des General-Gouvernement Frankfurt Freyherr von Radenhausen.
vdt. Kert; Sekretär.
General r Gouvernement Frankfurt»
Dem Befehle des höhen General-Gouvernement Frankfurt gemäß wird hiedurch verordnet: ,
i.) Die Deserteurs von der Landwehr und von den Freiwilligen werden durchaus bk handelt, wie die Deserteurs von den stehenden Truppen, ganz nach denenselbe, Grundsätzen und Verordnungen.
3.) Was die Deserteurs von der Landwehr oder von den Freiwilligen^vertragen, dafür bezahlen sie die Entschädigungsgelder an jene Kassen, aus denen sie montirt, armirt oder ausgerüstet worden ; dagegen werden dieselben aus jenen Kassen auch wieder montirt, armirt oder ausgerüstet.
3 ) Können die Deserteurs an Entschadizungsgeldern gar nichts oder nicht gleich öe- * zahlen, so werden dieselben auS diesen Kassen dennoch montirt, armirt oder ausgerüstet. Da die Kommunen in Ansehung der Landwehr Montirung , Armirung und Ausrüstung zu stellen haben, so wird auch diesen überlassen, ob und wie sie den zum Ersätze unvermögenden, drsertirten Landwehrmann zu Friede nszeiten dafür in Anspruch nehmen wollen. Anwendung desselben Grundsatzes findet in Se» Pöting auf unvermögende Deserteurs von den Freiwistigen und jene Kassen Statt, aus dmm djeftlbrn montipt-, armirt vder ausgerüstet jvsxyen.