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Seine Durchlaucht haben Srcy zu Ihrem größten Mißfallen überzeugt, wie s.s^ > und wie lau Lie gegen Desertionen wiederholt erlassenen, in Lem Gmeräl-Gouvern'^ • Frankfurt bestehenden Verordnungen befolgt werden, und selbst in Wem ènlMUM,. - Augenblicks unbefolgt bleiben, in welchem die heiligste Pflicht aller öffentlichen Bèam!-» und OrtSschultheißrir seyn sollte, die Deserteurs unter ihre Kahnèn — wider DeE ‘ Unté Feind — für Deutschlands Befreiung zu versammeln, aber nicht zu ^^.^ hehlen und nicht nur der verdienten Strafe, sondern auch der Sache des ValettaM i entziehen

Tief entrüstet durch ein solches pflichtvergessenes Benehmen sehen Sich Sm l Durchlaucht genöthigt, anzuordnen:

i.) Jeden Deserteur trifft augenblickliche Vermögens Konfiskation so, daß sein An. theil auf der Stelle ausgrliefert werden muß, wenn es auch blos anzuhoff nM « Vermögen wäre, jedoch nur in dem Falle, wenn die Aelrern übeewieftn werden, daß sie direkten oder indirekten Antheil an der Desertion, wäre es auch nur W bloßes Mitwisser, seines Aufenthaltes oder sonst, gehabt.

r.),Die Entschädigungsgelder eines jeden Deserteur, er mag desertirt seyn, wann er will, müssen auS dessen wirklichem oder anzuhoffendem Vermögen bezahlt werde», '

Z.) Slssirt sich der Deserteur in Zeit von acht Tagen, nach Empfang des Eegenwa'r- i Ligen bst den Aemtern, nicht bei seiner verlassenen Fahne, so muß die Komm»?, ! zu welcher derselbe gehört, bei Strafe militairischer Exekution einen â Mann aus ihrer Mitte, als Rekruten und zwar so schnell einliefern, daß her. selbe drei Tage, nach obigen acht Tagen gestellt sey; befindet sich aber in dich ' Kommune kein diensttauglicher Mann, so muß derselbe aus der zunächst liegen« den Kommune gestellt werden.

4 .) Die unter vorstehendem dritten Punkte hiedurch festgesetzte Strafe wird auf alle nachfolgende Deferkionsfälle ebenfalls in der Art ausgedehnt, daß die Kommune den Abgang durch Desertion bei den Linientruppen in jedem einzelnen Salle zu ersetzen habe, so oft der Deserteur sich innerhalb acht Tagen, nach dem Tage, an welchem derselbe seine Fahne verlassen, nicht wieder bei derselben Wirt. , k

5 .) Der Schultheiß eines jeden Ortes, in welchem sich ein Deserteur auch nur eine ■ noch so kurze Zeit aufhält, wird ohne alle Rücksicht auf tue Entschuldigung, : daß er es nicht gewußt, auf seine Kosten'Hieber geliefert, um, im gelindesten i Falle vierteljährige Zwangsarbeit in einem Arbeitshause auszuhalten; — dieselbe Strafe tritt ein, wenn sich der Deserteur mrd) nur in der Nähe seines ©eburti« ortes aufhält und trift auch jene Orts-Schultheißen, in deren Orten slchDeser« teurs aus andern Orten des Distriktes oder aus andern Distrikten des Äeml« Gouvernements Frankfurt aufhalten, indem jeder Fremde sich bei dem Schè heißen Ausweisen muß, und demselben, bei einiger polizeimäßigen Beachtnuj, nicht entwischen kann.

6 .) Jener Drstriksmaire, in dessen Distrikt sich ein Deserteur aufhält, kann sich â Unwissenheit nicht entschuldigen, sondern bei jedem solchen Falle, wird dnM «m so verantwortlicher und strafbarer, als bei einer nur mittelmäßigen w merksamkeit auf Ausschreiben und Deserteurs-Tab- gen, seiner Wachsamkeit km eingebohrner Deserteur in dem Umfange seines Distriktes entgehen sann i 7 : derselbe wird also für einen jeden solchen Fall in eine Strafe von 10 >

thaler, zum Besten der Militair-Wittwenkassen fällig erklärt.

Vorstehendes ist zur genauesten Befolgung öffentlich bekannt zu machen.

Frankfurt den gten März 18*4.

Die Amittings.'Konferenz des General-Gouvernements Frankfurt FökVHerr von Radenhausen. ., vdt. Winter, Lberlieutenant und Stkrttar.