sè Beläge W N- 22. Sreytag, km 18 Mârz 1814,
Bekanntmachung.
Nachdem Seine Durchlaucht der Herr General-Gouverneur Fürst von Neuß der Armirungs Konferenz Höchstdero unmftteltt« Anfügung an die Herren Prafeete »u Aschaffnidurg und Fuld, Maaßregeln gegen die häufigen Desertionen vom stehenden Mâair, in Abschrift zur eigenen Bemessung und Kundmachung der generellen Punkte nutrutheilen geruhet haben, so wird in Gemäßheit des hohen Gouvernements^LefehleS vom 2ten März l. J. Nachstehendes allgemein bekannt gemacht.
’ Seine Durchlaucht habe» Sich zu Ihrem größten Mißfallen überzeugt, wieselten und wie lau die gegen Desertionen wiederholt trlassmen, in dem General-Eonvernement granffurt bestehenden Verordnungen befolgt werden, und selbst in jenem entscheidenden Augenblicke unbefolgt bleiben, in welchem die heiligste Pflicht aller öffentlichen Beamten unD Orisschultheißen seyn sollte, die Deserteurs unter ihre Fahnen — wider Deut^ch- lanks Feind — für Deutschlands Befreiung zu versammeln, aber nicht zu hegen, zu hehlen und nicht nur der verdienten Strafe, sondern auch der Sache des Vaterlandes tu entziehen
Tief entrüstet durch ein solches pflichtvergessenes Benehmen sehen Sich Seine Durchlaucht genöthigt, anzuordnen:
i .) Jeden Deserteur trifft augenblickliche Vermögens-Konfiskation so, daß sein An« theil auf der Stelle au geliefert werden muß, wenn es auch blos anzuhoff, ndes Vermögen wäre, jedoch nur in dem Falle, wenn die Aeltern übeewiesen werden, daß sie direkten oder indirekten Antheil an der Desertion, wäre es auch nur durch bioßeS Mitw-fferi seines Aufenthaltes oder sonst, gehabt.
2 .) Die Entschädigungsgelder eines jeden Deserteur, ec mag desertirt seyn, wann er will, müssen aus dessen wirklichem oder anzuhoffendem Vermögen bezahlt werden.
3 ) Siltirt sich der Deserteur in Zeit von acttf Tagen, nach Empfang des Gegenwärtigen bei den Aemtern, nicht bei seiner verlassenen Fahne, so muß die Kommune, ;u welcher derselbe gehört, bei Strafe militairischer Epekution einen andern Mann aus ihrer Mitte, als Rekruten und zwar so schnell einliefern, Laß derselbe drei Tage, nach obigen acht Tagen gestellt sey; befindet sich aber in dieser Kommune kein diensttauglicher Mann, so muß derselbe aus der zunächst liegenden Kommune gestellt werden.
4 .) Die unter vorstehendem dritten Punkte hiedurch, festgesetzte Strafe wird auf alle nachfolgende Oeftruonstalle ebenfalls in der Art ausgedehnt, daß die Kommune den Abgang durch Desertion bei den kinientruppen in jedem einzelnen Falle zu ersetzen habe, so oft der Deserteur sich innerhalb acht Tagen, nach dem Tage, ^"^lbe seine Fahne verlassen , nicht wieder bei derselben sistirt. . 5) Der Schultheiß eines jeden Ortes, in welchem sich ein Deserteur auch nur eine noch |o kurze Zeit aufhalt, wird ohne alle Rücksicht auf die Entschuldigung, . kr es nicht gewußt, auf seine Kosten hieher geliefert, um, im gelindesten Zwangsarbeit in einem Aibritshause auszuhalleu; — dieselbe
^â .^'V11 ^^ ^f.c Deserteur auch nur in der Nähe seines Gedurts-
® âufyalt uird trift auch jene OrtSSchuttheißen, in deren O:ten sich Deser« teucs auS andern Orre» des Distriktes oder aus andern Distrikten deS General« Gouvernemenis Frankfurt qufhaltcn, indem jeder Fremde sich bei dem Schult- ni^Mntw^ “^ ^^^lben, bei einiger polizcimaßigen Beachtung,