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(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeben wird.)

No. 20. Freytag, de» n. März 1814.

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BeSanNtMachrrng.

Alle diejenige, welche an den Nachlaß der mit Hinterlassung eines Testaments ver- storbenen abgeschiedenen Ehefrau Des Schneidermeifters Großmann, vorher verwiltibt gewesene Knotin, geb. Strobel, aus irgend einem Rechlsgrund einigen Anspruch zu Ha- ben oermeynen, werden hierdurch vorgeladen, sich innerhalb Sechs Wochen entwe- derpersönl.oderdurch hinlangl. bevollmächtigte AuLaldschüft so gewiß den unterzogene« Gerichtanzumelden, und rd e Forderung zu Nguidirey, als im Entstehn ngstail und nach Ablauf dieses Ter«inSder fragliche Nachlaß andre aufzetrettenen TestameniStt-ben, praevia twwizsiune, ohne weiters verabfolgt werden W. Frankfurt den Suiten Fedr. 1814.

Provisorisches Gericht erster Instanz.

Hartmann, rr Secretm'r.

Alle diejenigen, welche an den Nachlaß deS mit Hinterlassung emes Testaments ver­storbenen hiesigen Burgers und thirurgi, Zoh. Jacob Schneidewind, ex quocunqne Iuris titulo einigen Anspruch zu Haden vermeynen, werden hierdurch aufgesordert, sich »WO so gewiß inneryuid 4 Kochen, bey unterzeichnetem Gericht anzumelden und ge­nügt. Bescheinigung Ley,udringen, alS ansonsten der sich ang melket habenden Testa, mentserdin, mit der gebrtenen Immission, in den fragt. Nachlaß, ohne weiterè wiü- /ahrt werden soll. Frankfurt am Mayn, den arsten Febr- .814.

Provisotisches Gericht ir Instanz.

,________ Hartmann, ir Sekr.

Mehrere bey Amt zur Anzeige gebrachte Falle , haben leider die Erfahrung bestat- ^s» e daß bey Berrendungen rentbarer Güter besonders zu kand, denen Frachtbriefen theils nicht hinlängliche, theils gar keine Rentenzettel beygefügt gewesen, und bey der vsinatloii solcher Fuhrwerke, und dem Hierbey entdeckten Vergehen, sich mit der leeren AuSfiuchl vorge'chhtzten Irrthums, oder der Vergessenheit beholfen worden. Es erge- het demnach hiermit zu allem Ueberfluß, die allgemeine Erinnerung zu pflichtmaß-g ge- ireuer Abnmtung überhaupt , als auch, daß denen Frachtbriefen, die mit ihrem Inhalt hinlängliche Rentenzcttei jedeSmalen beygelegt seyn müssen: widrigen- °Ev rernerem Betreffen mit der auf solche DefraudatisnsfäLe gebührenden Strafe vorgeschritten werden wird. WeShalben den Wazenspannern, Visitato- ^ " "^ Zöllnern an den Thoren, die ihnen ohnehin pftichr und mstrucrionmaßig, oblie- L, Mier VerantworMchkeit aufs ernstlichste empfohlen woc-

Frankfurt den rasten Febr. 1814,

Renten; Amt.