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Fr a» k f u r ter

; Intel l i g enz ^ BlaL t,

I . (welches auf dem kleinen Hjrschgraben F 77 Dienstags und Freytags

ausgegeben wird.)

Ro. 16. Freytag, den 25. Februar 1814.

Bekanntmachung.

I ' Nachdem die hiesigen Handelsleute Gebrüder Jung am ir. h M. mit einem Güter- I Kbtrettmgsgesuch bey Gericht eingekommen sind; so werden alle diejenige, welche recht- Heße Ansprüche und Forderungen an dieselbe zu haben vermeynen, ecliceLlirsr hierdurch K-rgeladeu, um Kremags den isten April L 3- Vormittags <o Uhr, vor. der angeor-S- nettn Commission ihre Ansprüche entweder sechsten, oder durch hinlänglich BrvoS« mächtigte, zu lrquidrren, auch ihr Vorzugsrecht auszufüZrm, unter v m Rechtsnach- theil, daß sie ansonsten mit ihren Forderungen von der Masse ausgeschlossen werdm sollen. Frankfurt den 13» Jan. 1814. Provisorisches Gericht erster Instanz. J° W. Metzler, J. B. und Directsr. Hartmann, er Setrctsir.

(Edictal-Ladung.

Nachdem der hiesige Bürger? und Bierbrsuermersser Jacob Stein anheutè bey Ge­richt die Anzeige gemacht, deß feh Vermöge,', zu Bezahlung sturer Schulden unzurei­chend ftve, und deshalb um Zulassung zur RechtSwohlLhat der Güterabtrettung gebeten I hat; so werden alle diejenigen, welche on den oWanureu Bierdrauermeisier Jacob Stein aus irgend einem Nechtsgrund Spruch und Forderung zu haben vermeinen, edictaliter hiermit vorgeladen, um Freytag den 4tèn März 1814/ Nachmittags um 3 Uhr, vor dem Friedensrichter rren DisirretS, Herrn Dr. Büchner, an welchen durch das anheute ergangene Decret -das LiqurdationSVerfahren verwiesen worden, ihre Ansprüche ent­weder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu liquidtren und ihr Dorzugs- ' recht auSzusühren, bey Vermeidung, daß sie ansonsten mit ihren Forderungen von der I Masse ausgeschlossen werden sollen. Frankfurt.den n. Dec- 18^3.

Großherz- Franks. Gericht erster Instanz des Departements Frankfurt.

I I. W. Metzler, Direktor-

I _ Hartmann, ir Secrettir.

( Wer an den Nachlaß des dahier verstorbenen Ausläufers Wonrad-Urenzel aus Wa- h dem, auS irgend einem ^èchrSgrund einigen Anspruch zu haben vermeynen sollte, wird E vstrdurch vorgrladeu, diesen Anspruch binnen einer pepemtorischen Frist von Sechzig k L.Stn so gewiß bey unterzeichnetem Gericht anzubringen, und yt bescheinigen, als im g ^ntsrehtlngM der tragkichr Nachlaß an die atienfallsigs Jntestaterbrn des Verstorhemn H ohne Canttyn verabfolgt werden soll. Frankfurt den 27fkn ^n. 1814.

' Provisorisches Gericht erster Instanz.

Hartmann, ir Secretair.