(welches auf dem kleinen Hirschgraben F 77 Dienstags und Freytags ausgegeden wird.)
No. 14. Freytag, den 18. Februar 1814.
Bekanntmachung.
Wenn bey der unterzeichneten Behörde seitdem die Civilstandsregister aushören , zum oftern darüber Anfrage geschehen: 'nie es anjitzt bey der Geburt eines Kindes -u ha'ien, und waS dabey die Obliegenheit deS Dalers wie der Hebamme fei e.; so siehet Man sich genölbiget, zur deßfallligen Beantwortung derselben auf die hiedevor von Einem Hochedlen Rath erlassene anje^r provisorie darüber Maaß und Ziel gebende Verordnung zu verweisen, Inhalts dessen nachfolgendes verordnet ist:
„In Auftrag Eines Hochedlen Raths ergehet der Vollständigkeit der Sir= „ckenbücher wegen, folgende Erinnerung: 1) An die Fixern: daß sie die Ge» „bukt ihrer Kinder, nach Tag und Stunde, schiftet bey dem K rcheMMführer „unfehlbar anzeigen lassen; r) an Äe He dam men und Wart fr au en: daß sie „für diese Benachrichtigung, ihres Ctr^ ebenfalls forgräliig bedacht sind; 3) an „ehelich Verlobte: daß sie die prusterliche Trauung, sobald ihnen Lie Haus- „Copulatwn oerwilliget wird, unverweilt zum Kuchenbuch anreigen; somit 4) an „Eltern, Verlobte, Hebammen und Wartfrauen: daß sie Allerseits dasjenige „genau beobachten, was künftig auf einem jeden Tauf- oder Eopulaüonsschem „bemerkt seyn wird." Frankfurt, den 7. Jan. i8c6.
Ex Commissione .Sena tus,
Stadt - Canzley.
Indem man diese Verordnung hierdurch in Erinnerung bringt, hat man anbe» bemerken wollen, daß in einigen Tagen gewisse gedruckte — von den Vätern über die Nedurt ihrer Kinder sprechende Declarations-Scheine zur Ausfüllung bey der diesseitigen Amtßdchörke zu haben fern werden, worinnen weitere Belehrung desfalls zii finden, und man zugleich weiter bemühet seyn wird, demnächst auch dergleichen Declaralions-- Bitztine, über das Ableben eines Menschen, timufubren, und diese zur Erleichteruirg der nöthigen Angaben Mttzutheilen. Frankfurt den 15. Febr. 1814.
Von der Haupt- Kirchenbuch-Expedition wegen.
I. E, B a l se r.__________~
Da viele Bcytraasvflichtige zu der Brand Affecuranz mit denen zu bezahlenden Buuragsgelder für das Jahr 1812 noch im Rückstand sind, als werden dieselben hiermit aufgefordert, solche binnen acht Tagen in denen Mittagsstunden von 2 bis 4 Uhr in dem Bgu-Am's ZMwèr so gewiß tu berichtigen, als nach Verlauf dieser Frist die Saumft- Ngen in ^i-maßheit der bestehenden Verordnung durch Zwangsmittel dazu angkhalten werden müssen. Frankfurt den 14 Sehr. ^8^4.
Brand - Affecuranz- Special - Deputation dahier^