Frankforrer --
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No. 9. Dienstag, den 1. Februar 1814.
Verordnung
I für den im General-Gouvernement Frankfurt zu bildenden Landsturm.
I — N°. m.
I Frankfurt den 18. Jänner 1814.
Der Herr Dräkektur-General Sekretär Ihme wird hierdurch zum Genera! revolk- marbtiglen der Landsturms Angelegcnhrtten im General Gouvernement Frankfurt er- nannt und erhält in dieser @ig?sfM"r- Sw^ufrras sofort den Landsturm zu er^nifl. in dem Maaße , daß bis zum Zrsten Jänner die ganze Organisation vollendet seyn nijiß; zu welchem Ende er nach den darüber erschienenen Verordnungen No I. und II. bi? èai^sturmausschüffe zu berufen und durch dieselben die Wahl und Thätigkeit der Schutzdepurauvnen zu leiten hat.
Big zum 25. Jänner soll jeder wehrhafte und sonnt sandsturmspflichtige Mann des General Gouvernements bey schwerer Strafe mit Waffen irgend einer Art versehen seyn, damit er geschickt sey zum Dienst des Landsturms verwendet zu werden.
Für die freye Stadt Frankfurt insonderheit, als welche bey einer Heimsuchung durch den Feind am meisten zu verlieren hat, und durch ihre Lage am ersten geeignet ist, eine solche Erfahrung zu machen, wenn nicht die zu Gebote stehenden Dertbeidi- gungsmittel mit aller erflnnlichen Energie in Anwendung gebracht würden, sollen Frey- willige aufgerufen werden, welche die erste Klasse ihres Landsturms bildend, sich die Virlyeldigung der Stadt zu ganz eizentlicher Sorge nehmen wollen.
Die Bürgergarde der Stadt (und was an ähnlichen bereits früher formicte» Trupps vorhanden ist) soll bis zum aasten Jänner bereit seyn , den Milttairdienst in der Stadt zu versehen, um rm nöthigen Fall zur Vertheidigung derselben thätig Mitwirken zu können j bis die Organisation des Landsturms vollendet seyn wird, bey welchem diesen Truppenabtheiiungen sodann ihr fernerer Wirkungskreis angewiesen werden wird.
‘ Der Kaisers. König!. Oesterreichische Obr-st , Graf Degenfeld-S chomburg wird sich der militairischen Organrsirung deS LanosturmS der freyen Stadt Frank- km unterziehen.
Das General Gouvernement des Großherzogchums Frankfurt und des Fürstenthums P enburg.
Bekanntmachung.
Die beyden Herrn Bürgermeister haben zu Abnehmung der Burger- und Beysâssen- bide die VormitttagsstunSe io Uhr des Dienstags und Donnerstags bestimmt. Diejenigen alte / welche dergleichen Eide, ablegen wollen, werden hiermit angewlejcn solches