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FraNkfurter

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I ((welches auf dem fleium Hirschgraben F 77 Dienstags und FrLytaM

ausgegedenwird.)

AMuß der Veror-Mngen für den im Generai-Gouvernement Frankfurt lu

- bildenden Landsturm,

ß. lL. Zur Anordnung und Einrichtung des Landsturms im General- Gouverne-

MM Ziankfurt wird ein General- Bevollmächtigter, und für jeden ein'-ln-» Lan^srheil ein Ausschust ernannt. ' 3 *

£ -G Zu diesen Ausschüsten sind nickt nur unbescholtene, sondern auch in au. bar Leumlind stehende, achtbare, mannhafte Männer zu nehmen, welche kräftigen sehen Smn mit guter Einsicht und Thätigkeit bey Geschäftsführung verbinden .Solche jludauS allen Ständen zu nehmen. Landes-, kriegs- und verfaffunaskuiidige Männer verdienen Hierdey vorzu-gliche Achtung, und ist auf daS bey Anshebuna de?randwE in Thangkeit gewesene Personal, wegen der bey dieser Gelegenheit erlangten specielle» Kenntniß , noch eine besondere Rücksicht nöthig. Sollten die einzelnen Mügliâer die! ses Personals aus einer oder der andern gültigen Ursache mâMâimrk!dn . beym LandsturmsausselruS wieder einzutreten ; so stutz Je dennoch nichts best? 4niJr verpflichtet, diesem Ausschuß voMänt-ige Auskunft zu ertheilen, so o ft, und bev cher Gelegenheit er eine solche olficielt verlangen wird. Der Reger nach besteht der ?a!!d!turmsauSsMiß auS fünf Mitgliedern, die jedoch befugt sind, dem obengenannten General Bevollmächtigten noch vier zur Beiordnung vorzuschlagen. Er ernennt gftick «ach seiner Bestellung aus sich einen Vorsitzer zur Geschaftsleüuug. 8 ' *

Dieser Ausschuß darf von Jedermann über die in seinen Geschäftskreis enoNUz Meo Gegenständen Auskunft fordern. Auch ist er befugt, bey ân^ Wett für die Personen, welche er bevollmächtigt, besondere einzelne Geschäfte an Prr- stnèn außer seiner Mitte mit Äirksamkcit zu übertraten. r

.,,,®,^ ^1/ Ausschuß einer nähern Erlaliterung über die Verordnnnaen iind Mr st» NW«-»«'-»".« «»l-ft-hM;--> d« » morderl che Auskuntt unS nähere Instru'twn schleunigst zu erbitten. ' 8 ' ff^nx ^ ^" Mitglieder deS Lan^sturmausschusses leisten in die Hände ihres Nor. sitzenden und unter Zuziehung von Geistlichen folgenden Eid. $

? Flohen und schwören bey Gott d'M Allmächtigen, dem Sckövftr dbimnMl ö £ ^' d'm Richter der Lebendigen und Todtm/Ä 2 nach bestem LÄn M^ftn^ na<^ aaen Kräften, als tapfere, redliche Mänuer, die D ordn um S^^'^e'd.gung durch den Landsturm zur Sicherheit ^s Vâlandes und r Ä ' «â ?h^ettst '^ VWerâu unS ertheilten Verordnungen ge-