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5r Die dreyfache Bestimmung des Landsturmes f afg Polizeymiliz, als KrregF- gegen kleinere Haufen und Unternehmungen des Feindes^ und als- Hükrswaffe der regutrrten Truppenmassen, tff im Allgemeinen bereits in der erlassenen Verkündung desselben ange^eutet worden. Die specielle Ausemanderfetzung und Aufklärung dieser verschiedenen Bestimmungen und was- dabey zu beobachten ist, werden die nachsolg-n- ben Verordnungen aussprechen. Gegenwärtig ist es nur nöthig , darüber: Folgenkes' "nachzuholen: ' . _ „ . K

§. 6. Der Landsturm rss nur bestimmt, im Innern des Landes in der Nähe der Heymath, also gant eigelRich zur Besch ützung und Vertheidigung des eigenen Heerdes gegen darin einzcbrschène Feinde des Vaterlandes und der gesetzlichen Ordnung be­nutzt JH werden.

Das Land wird zu dem Ende in gewisse Bezirke abgetheilt, und in der Regel soll der Landsturm eines solchen Bezirks weder »u Transporten noch zur Vertheidigung und Bewachung einzelner Punkte über einen starken Tagmarsch weit von d^m Puncte weiter geführt werden, welcher zu seinem allgemeinen Sammelplätze festgesetzt worden.

§, 7. Jeder innerhalb dem Gebiete des General Gouvernements anEßige oder sich darin stari« verweilende wehrhafte Mann ist verpflichtet, an bem Inst tute deS Landsturms thätigen Antheil zu nehmen, sich dem gegen das vaterländische Gebiet an» dringenden Feinde, in Gemäßheit des dazu höheren OrtS erhaltenen Auftrags,, mit Waffen aller Art zu widersetzen, seinen Befehlen und Ausjchreibungen nicht zu ge­horchen, seinen Fumuchungen auf keine Weise Gehör zu geben, sich durchaus in fei# neu freu^vschaftttchen V-rkeho mit demserben einzulassen ^. und wenn der Feind sine Absichten mit Gewalt durchzusetzen sucht, demselben durch alle nur aufzubietende Mit­tel zu schaden und dehtnserlich zu seyn.

§. 8. Jeder wehrfähige Mann vom i?^n bis soffen Jahre Inet welcher nicht bereits rm Heere oder in der Landwehr dient, ist ohne Unterschied des Ranges, Vermö­gens oder Standes, ein Mitglied des Lanbstmms und verbunden, sich bey einiretcuder Gefahr zum Schutze der Heimath persönlich zu stellen.

§. 9. Nach Maaßgabe der amtlichen, Gcwerds und Familienverhaltnisse, wird durch dw besonders dazu ernannten Ausschüsse diele gelawmre landsturmpfl chtige Masse in gewisse Classen und Ablösungen gesondert werden, damit einerseits die dem Dienste deS Landsturms eigene Beschwer nach gefttziichem Verhaftn ß gleichmässig »ertheilt sey, mid nicht ohne Noth bücgerlkcher Verkehr, Gewerb und Dtenftgefchäft jeglicher Art ge­stört und unterbrochen werde, anderseits aber auch im erforderlichen Falle die ganze vorhandene nationale Streitkraft in Bewegung gesetzt werden könne.

§. iS. Es werden blondere Kriegsgesttze für den Landsturm bekannt gemacht wer­den. Hier wird vorläufig nur bemerkt, daß durch die Einrichtung desselben kein be­stehendes bürgerlichis Gesetz aufgehoben, oder in seiner Kraft beschrankt, aber Jed r, welcher den Landsturm zum Vorwande irgend eines gesetzwidrigen Bcna-tens mißbraucht, doppelt hart. bestraft werden soll. Nicht minder hat Jemand die Beftigniß , ohne einen höh rn OrlS erhaltenen Befehl eigenmächtige Aufbietungen oder O garufarionen von LanSsturmshaufcn vorzuUehmen. Jedes Unternehmen dieser Art wird streng un­tersucht, und der Uebelthäter zur Strafe gezogen.

§. ir. Es wird auf gleich Weise befohlen werden, welcher Gestalt und io wel­chem Maaße der Landsturm gemeinsam in den Waffen zu üben und für ferne wiluai- rische und polizeolrche Verwendung auSzubilden und abzurichten sw. VorkanM mag sich Jeder, O weit es ihm Zeit und Verhältn ffe gestatten, mit dem Sebrauche von Waffen und zur Vertheidigung brauchbarer Werkzeuge bekannt machen»

(Der Beschluß folgt.)