frankfurter
5 n e c HU eNz ' Bi a t t,
(welches auf dem Minen Hirschgraben F 77 Dienstags und AreytagS
- . « ^ ^ auSgegeben wird.)
No. 6. Freytag, den 21. Januar 1814.
Von wegen des von den hohen verbündeten Mächten angeordneten General- Gouvernements des Großherzogthums Frankfurt.
Nachdem unter dem Beystand der alles leitenden Vorsehung Deutschlands Unab» Mgizkeit und Freyheit wieder erkämpft worden ist, so fordert das allgemeine National- Interesse, daß deutsche Gesetze und Gewohnheiten, deren wohlthätiger Einfluß -rp^obt if, an die Stelle eines fremden Gesetzbuchs treten, welches weder dem Volkscharacter, de:Denk'^ gsart, den Sitten und der Moralität der Nation entspricht, noch der Staats, verfass'," - angemessen ist, über dessen Güte, Vorzüge und Dauer selbst in dem franröll-
^rrche eine längere Erfahrung den Ausspruch noch nicht gethan hatte s das auch eben deswegen, nur in wenigen andern deutschen Staaten, rwch selbst in keinem derlei- Len nnvcdmzr und ohne wesentliche Abänderungen und Vorbehalte nnaefühit war, und Leyen Aeybchaltung Deutschlands Unterwütchgkeit unter fremde Oberherrschaft auf ewiae Feiten offenbar beurMnden, und immer fester knüpfen würde. Wenn gleich diese allae- mein gewünschte Ädanderung der Gesetzgebung und der Uebergang von Heu bestehenden franjosiiHen Gesetz«« t» den ehemalige« deutschen Rechten in einzelnen Beziehungen Hit und da noch nähere Bestimmungen erfordern wird; so darf doch dermalen die Dollue- hung einer Maaßregel nicht länger ausgesetzt bleiben , welche für die deutsche National- b^^Ä SeldMndigkeit sowohl, als insbesondere für die Gesammtheit der dem Groß. Wzoglich Frankfuruschen GenerM Gouvernement anvertrauten Landestheilen von hoher M.-DaS für die Großherzogl. Frankfurtische ?anöe von den Allerhöchst verbündeten Mächten angeordnete General Gouvernement verordnet daher folgendes: 9t”unomR
r 5^ &et Code Napoleon , der französische Code pénal und die das Verfahren in tor« yinn^s^?^pelnltchen*Rechtssachen bestimmende seit dem r Jänner i8n einaetührte Sr "tV“™”^
«ÄÄwéi WWW
>^ Codp Nan^ 'm bèüstNnten Zeitpunkte an erbaltèn die chrmâligen — vor EinfübrunL ---!Z7"«Ld^
LMEWZWWZZLL
, 4twrremrunM, Testamente, Hsspothekm, sammt allen andern Gattungen